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Das Auslieferungsrecht wird neu geschrieben — was der Regierungsentwurf für Verfolgte ändert

Regierungsentwurf — Kabinettbeschluss vom 13. Mai 2026
Normen: § 30 Abs. 3 IRG § 31 IRG § 73 IRG RB 2002/584/JI
Kernaussage

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen stammt aus dem Jahr 1982 und soll vollständig ersetzt werden. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 Stellung genommen. Das Ministerium stellt gestärkte Betroffenenrechte in den Vordergrund, insbesondere einen Anspruch auf mündliche Anhörung. Die Bundesrechtsanwaltskammer bewertet denselben Entwurf umgekehrt: Rechtsbehelfe und Anhörungsrechte blieben hinter dem Erforderlichen zurück. Bis zur Verkündung gilt das IRG unverändert weiter.

Worum es geht

Das IRG regelt die Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit ausländischen Stellen: Auslieferung, Vollstreckungshilfe, Beweiserhebung über Grenzen hinweg. Seine Grundstruktur ist über vierzig Jahre alt. Was seither hinzukam — vor allem der Europäische Haftbefehl und die übrigen Instrumente der gegenseitigen Anerkennung — wurde in Etappen eingefügt. Das Ergebnis ist ein Gesetz, in dem der Weg von der Fahndung bis zur Übergabe für Betroffene kaum noch nachvollziehbar ist.

Der Entwurf ersetzt das Gesetz deshalb nicht in Teilen, sondern vollständig. Er trennt die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union von der mit Drittstaaten und von der mit internationalen Einrichtungen. Erstmals ausdrücklich geregelt werden die polizeiliche Rechtshilfe und die Zusammenarbeit mit Sondertribunalen, wie sie etwa bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen eingerichtet werden. Berücksichtigt wird ferner die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere zur Unabhängigkeit der Justizbehörden, die einen Europäischen Haftbefehl ausstellen.

Was die Bundesregierung verspricht

Die Bundesregierung stellt zwei Punkte in den Vordergrund, die unmittelbar die Verfahrensstellung des Verfolgten betreffen: einen ausdrücklichen Anspruch auf mündliche Anhörung und erweiterte Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung, bis hin zum Bundesgerichtshof.

Um zu ermessen, was das bedeutet, muss man das geltende Recht danebenlegen. Nach § 30 Abs. 3 IRG kann das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung durchführen — es ist eine Ermessensentscheidung, keine Regel. § 31 IRG regelt lediglich, wie eine einmal angeordnete Verhandlung abläuft: Benachrichtigung von Staatsanwaltschaft, Verfolgtem und Rechtsbeistand, Vorführung des inhaftierten Verfolgten, Anhörung der anwesenden Beteiligten, Protokoll. Über das Ob sagt die Vorschrift nichts.

Das Gesetz lässt es damit zu, dass über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden wird, ohne dass der Verfolgte dem Senat je gegenübergestanden hat. Gerade dort, wo es auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat, auf gesundheitliche Umstände oder auf die Verlässlichkeit einer Zusicherung ankommt, ist das ein spürbarer Unterschied.

Was die Anwaltschaft kritisiert

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Entwurf in ihrer Stellungnahme 39/2026 vom 8. Juli 2026 geprüft und kommt zu einem anderen Ergebnis. Sie begrüßt die Modernisierung im Grundsatz, sieht die rechtsstaatlichen Lücken beim Rechtsschutz aber als nicht geschlossen an. Sie beanstandet im Einzelnen:

  • Die Rechtsbehelfe gegen die Zulässigkeitsentscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 84, 161 IRG-RegE) ermöglichten keine umfassende fachgerichtliche Kontrolle; der Rechtsbehelf sei zu eng gefasst.
  • Die vorgesehene Begründungsfrist von einer Woche sei in komplexen Auslieferungsfällen nicht praxistauglich.
  • Die Beschränkung auf grundsätzlich nur eine persönliche Anhörung der verfolgten Person werde der Bedeutung der Entscheidung nicht gerecht; audiovisuelle Anhörungen könnten den Anspruch auf persönliche Anhörung zusätzlich schwächen.
  • Gegen Haftentscheidungen fehle weiterhin ein effektiver Rechtsbehelf: Anders als nach der Strafprozessordnung gebe es keine echte Haftbeschwerde mit Devolutiveffekt.

Wie der neue Rechtsbehelf gebaut ist, hat Nicola Bier bereits am Referentenentwurf gezeigt: § 161 IRG-RefE lässt die verfolgte Person gegen die Zulässigkeitsentscheidung die erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen, binnen einer Woche ab Bekanntmachung und mit aufschiebender Wirkung. Der Antrag geht also an denselben Senat zurück, der die Auslieferung für zulässig erklärt hat. Darin liegt der Grund für den Vorwurf der Kammer: Geprüft wird noch einmal, aber von niemand anderem. Die BRAK führt für den Regierungsentwurf dieselbe Vorschriftennummer zum selben Gegenstand an; ob der Wortlaut unverändert übernommen wurde, lässt sich ohne den Entwurfstext nicht sagen.

Für die komplexen Auslieferungsverfahren vor den Oberlandesgerichten sieht der Entwurf zudem keine notwendige Verteidigung vor.

Einordnung

Beide Darstellungen treffen denselben Text, und beide stimmen; sie legen nur verschiedene Maßstäbe an. Am geltenden Recht gemessen ist ein kodifizierter Anhörungsanspruch ein Fortschritt, denn heute steht die mündliche Verhandlung im Ermessen des Senats. Der Maßstab, auf den es ankommt, ist aber ein anderer: Ein Verfahren, das über Freiheitsentzug und die Übergabe an einen fremden Staat befindet, muss sich an der Strafprozessordnung messen lassen — und dahinter bleibt der Entwurf zurück.

Am schwersten wiegt für mich die fehlende Haftbeschwerde mit Devolutiveffekt. Auslieferungshaft dauert regelmäßig Monate, und sie wird von demselben Senat überprüft, der sie angeordnet hat. Dass eine höhere Instanz die Haftfrage nicht selbst prüft, ist der Punkt, an dem das Verfahren am deutlichsten von dem abweicht, was ein Beschuldigter im deutschen Strafverfahren beanspruchen kann.

Für die Gegenwart ändert das alles nichts. Bis zur Verkündung entscheidet das Oberlandesgericht nach dem IRG in seiner geltenden Fassung, und § 30 Abs. 3 IRG bleibt eine Kann-Vorschrift; wer eine mündliche Verhandlung will, muss sie beantragen und begründen. Wann sich das ändert, steht offen. Der Entwurf ist im parlamentarischen Verfahren, und was am Ende im Bundesgesetzblatt steht, kann von dem abweichen, was das Kabinett beschlossen hat.

Abwarten lohnt für laufende Verfahren nicht. Die Neunummerierung des gesamten Gesetzes wird dann allerdings jede Zusicherung, jeden Schriftsatz und jeden Beschluss erfassen, der auf Paragrafen des geltenden Rechts verweist. Ich verfolge das Verfahren deshalb aufmerksam und werde die Darstellung auf diesen Seiten anpassen, sobald das Gesetz verkündet ist.

Für die Verteidigung

Solange der Entwurf nicht Gesetz ist, ändert sich an meiner Vorgehensweise nichts: Ich beantrage die mündliche Verhandlung nach § 30 Abs. 3 IRG dort, wo der Sachverhalt sie trägt — bei streitigen Haftbedingungen, bei Gesundheitsfragen und immer dann, wenn eine Zusicherung des ersuchenden Staates auf ihre Belastbarkeit geprüft werden muss. Ein Anspruch wäre bequemer. Ein begründeter Antrag wirkt heute schon.

Verfahrensstand: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; Beschluss des Bundeskabinetts vom 13. Mai 2026, Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juli 2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen; das IRG in seiner bisherigen Fassung gilt fort.
Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz Nr. 37/2026 vom 13. Mai 2026 sowie die Verfahrensseite des Ministeriums zum Gesetzentwurf. Die Kritik folgt der Stellungnahme 39/2026 der Bundesrechtsanwaltskammer vom 8. Juli 2026; die dort genannten Paragrafenangaben beziehen sich auf den Entwurf, nicht auf geltendes Recht. Zum Rechtsbehelf des § 161 IRG-RefE: Nicola Bier, Voraussetzungen des Vertrauens im Auslieferungsrecht, Verfassungsblog vom 12. Februar 2025.

Zusammenhang: Zum Verfahren insgesamt: Europäischer Haftbefehl, Auslieferungsrecht und Internationale Rechtshilfe.

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