Besteht neben dem ersuchenden Staat auch deutsche Strafgewalt, ist die Auslieferung nach § 9 Nr. 2 IRG unzulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht verjährt ist. Maßgeblich sind ausschließlich die inländischen Verjährungsvorschriften — Verfolgungshandlungen des ersuchenden Staates unterbrechen die Frist nicht.
„Die Frage, ob die Auslieferung gemäß § 9 Nr. 2 IRG unzulässig ist, ist ausschließlich nach inländischen Verjährungsvorschriften zu beurteilen. Handlungen des ersuchenden Staates, die nach deutschem Recht geeignet wären, die Verjährung zu unterbrechen, sind, anders als im Anwendungsbereich des EuAlÜbk, unbeachtlich."
Worum es ging
Die peruanischen Behörden ersuchten um Auslieferung zur Strafverfolgung. Grundlage waren eine Interpol Red Notice vom 5. Juli 2022 sowie ein Haftbefehl des Gerichts von Callao vom 17. Juni 2022. Dem Verfolgten wurde vorgeworfen, eine Kurierin gegen Entgelt mit dem Transport von 8,210 kg Kokainhydrochlorid von Peru in die Vereinigten Staaten beauftragt zu haben; die Kurierin war am 25. Mai 2004 am Flughafen mit den Betäubungsmitteln kontrolliert worden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte eine Festhalteanordnung erlassen.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main lehnt den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls ab. Die Festhalteanordnung des AG Frankfurt vom 26. Februar 2026 (931 Gs 96/26) wird aufgehoben; der Verfolgte ist sofort aus der Haft zu entlassen. Die Auslieferung ist unzulässig, weil ihr das Auslieferungshindernis der inländischen Verfolgungsverjährung entgegensteht (§ 9 Nr. 2 IRG).
Die tragenden Gründe
Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln auch deutsches Strafrecht; ein Inlandsbezug der im Ausland begangenen Vertriebshandlung ist nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr erforderlich (BGHSt 67, 284 Rn. 14). Die Tat wäre nach deutschem Recht strafbar (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB), ihre Ahndung im Inland aber wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen: Die zwanzigjährige Frist endete am 24. Mai 2024.
Entscheidend ist die Abgrenzung zum vertraglichen Auslieferungsverkehr. Die zu Art. 10 EuAlÜbk ergangene Rechtsprechung, wonach die Auslieferung auch bei inländischer Verjährung zulässig ist, sofern der ersuchende Staat Handlungen vorgenommen hat, die nach deutschem Recht zur Unterbrechung geeignet wären (BGHSt 33, 26 ff.), ist auf § 9 Nr. 2 IRG nicht übertragbar. Art. 10 EuAlÜbk regelt die Verjährung abschließend und ist gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 IRG vorrangig. § 9 Nr. 2 IRG setzt demgegenüber voraus, dass auch deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist; Maßstab sind „ausschließlich die inländischen Verjährungsvorschriften, zu denen auch die Vorschriften über Unterbrechungshandlungen gehören" (vgl. Zimmermann in Schomburg/Lagodny, IRG, 6. Aufl., § 9 Rn. 28, 30). Die Verjährung wird nach § 78c StGB daher nur unterbrochen, „wenn die inländischen Strafverfolgungsbehörden entsprechende Unterbrechungshandlungen vorgenommen haben" (vgl. OLG München GA 1983, 89; KG, Beschl. v. 2. Februar 2022 – (4) 151 AuslA 178/21 (23/22)). Der Erlass des peruanischen Haftbefehls am 17. Juni 2022 genügte dafür nicht.
Einordnung für die Praxis
Die Entscheidung schärft eine dogmatisch feine, aber praktisch folgenreiche Schnittstelle zwischen IRG und StGB. Im vertragslosen bzw. nicht vom EuAlÜbk erfassten Auslieferungsverkehr — hier mit Peru — greift bei zugleich begründeter deutscher Strafgewalt das Hindernis des § 9 Nr. 2 IRG, und zwar streng nach inländischem Verjährungsregime. Die Kombination aus der Ausweitung des deutschen Strafanwendungsrechts (§ 6 Nr. 5 StGB ohne Inlandsbezug, BGHSt 67, 284) und der inländischen Verjährung kann gerade bei Altfällen zum Auslieferungshindernis werden.
In Drittstaatenfällen außerhalb des EuAlÜbk empfiehlt sich stets die Doppelprüfung: (1) Ist über §§ 5–7 StGB deutsche Gerichtsbarkeit begründet? (2) Wäre die Tat nach deutschem Recht — ohne ausländische Unterbrechungshandlungen — verjährt? Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine Interpol Red Notice zwar den Zugriff auslöst, das Auslieferungshindernis aber unberührt lässt.
Zitiervorschlag: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.03.2026 — 1 OAus 30/26.
Fundstelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank (juris); ECLI:DE:OLGHE:2026:0306.1OAUS30.26.00.