Das BVerfG untersagt die Übergabe eines türkischen Staatsangehörigen an die Republik Korea einstweilen — längstens für sechs Monate. Der Beschluss des OLG Frankfurt deute „hinsichtlich der Größe des […] zugesicherten Haftraums" auf eine Verletzung der fachgerichtlichen Aufklärungspflicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hin.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Fachgericht die Größe eines vom Zielstaat zugesicherten Haftraums nicht tragfähig aufgeklärt hat, ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG kann dann zugunsten des Verfolgten ausgehen und die Auslieferung einstweilen — längstens für sechs Monate — untersagen.
Worum es ging
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung in die Republik Korea für zulässig erklärt. Es stützte sich dabei auf Zusicherungen der koreanischen Behörden zu den Haftbedingungen — unter anderem auf mindestens 3,4 m² persönlichen Haftraum, in einer Einzelzelle mindestens 5,4 m². Gegen diese Entscheidung wandte sich die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde, die am 21. Januar 2026 fristgemäß beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einging.
Die Entscheidung
Die 1. Kammer des Zweiten Senats untersagte die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea zur Verfahrenssicherung einstweilen — längstens für die Dauer von sechs Monaten. Mit der Durchführung der Anordnung wurde die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beauftragt. Wichtig für die Praxis: Die Fortdauer der Auslieferungshaft blieb von der Anordnung unberührt — gestoppt wurde allein die Übergabe selbst.
Die tragenden Gründe
Die Kammer hielt die Verfassungsbeschwerde „weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet"; die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung gehe zugunsten des Beschwerdeführers aus (so die Wiedergabe im Hauptsachebeschluss vom 21. Mai 2026, Rn. 2). In der Sache deute der Beschluss des OLG Frankfurt „hinsichtlich der Größe des von der Republik Korea zugesicherten Haftraums auf eine Verletzung der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden fachgerichtlichen Aufklärungspflichten hin".
Im Kern ging es um die Frage, ob die zugesicherte Haftraumfläche tragfähig aufgeklärt war. Zwei Punkte standen dabei im Vordergrund:
- die Berechnung der Fläche — etwa, ob und wie die Sanitärfläche abgezogen wird;
- die Differenzierung zwischen Gemeinschafts- und Einzelunterbringung — ob also Maßstäbe für Gemeinschaftszellen unzulässig auf eine Einzelzelle übertragen werden.
Bedeutung für die Praxis
Der Eilbeschluss ist der Auslöser des „Korea-Komplexes". Er stoppt die Auslieferung nicht endgültig, sondern wegen eines konkret bezeichneten Aufklärungsdefizits zur Haftraumgröße. Damit fügt er sich in die jüngere Linie zu den fachgerichtlichen Aufklärungspflichten bei drohenden Verletzungen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ein — und überträgt sie auf die Auslieferung an einen Drittstaat.
Wie es weiterging, zeigt der weitere Verlauf des Komplexes: Das OLG holte ergänzende Auskünfte ein und erklärte die Auslieferung mit Beschluss vom 30. März 2026 erneut für zulässig. Die Verfassungsbeschwerde scheiterte schließlich daran, dass sie sich mit dieser nachgelagerten Entscheidung nicht fristgerecht auseinandersetzte (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 — 2 BvR 143/26).
Bei zugesicherten Mindesthaftflächen lohnt der präzise Vortrag dazu, wie die Fläche berechnet wird (insbesondere der Abzug von Sanitärflächen) und ob Maßstäbe für Gemeinschaftszellen unzulässig auf eine Einzelzelle übertragen werden. Ebenso wichtig: Nach einer erfolgreichen einstweiligen Anordnung muss jede nachgelagerte OLG-Entscheidung fristgerecht in die Verfassungsbeschwerde einbezogen werden — sonst droht der Erfolg der ersten Stufe zu verpuffen.
Zitiervorschlag: BVerfG, Beschl. v. 09.02.2026 — 2 BvR 143/26 (einstweilige Anordnung).
Fundstelle: Volltext unter bundesverfassungsgericht.de; Verfahrensgang dokumentiert in BVerfG, Beschl. v. 21.05.2026 — 2 BvR 143/26.
Zusammenhang: Zweite Stufe des „Korea-Komplexes". Weiter im Verfahren: OLG Frankfurt, Stufe 3 (30.03.2026) und BVerfG, Hauptsache (21.05.2026).