Ein Europäischer Haftbefehl behält seine Wirkung, wenn ein Mitgliedstaat die Übergabe ablehnt. Die Entscheidung eines Vollstreckungsgerichts betrifft allein die Übergabe und ersetzt kein Urteil über die Tat; der Schutz vor doppelter Verfolgung setzt eine rechtskräftige Aburteilung voraus. Jeder weitere Mitgliedstaat entscheidet über denselben Haftbefehl neu. Im Verfahren um die Sprengung der Nord-Stream-Leitungen hat sich das im August 2026 gezeigt: Zehn Monate nachdem ein Warschauer Gericht die Übergabe abgelehnt hatte, wurde derselbe Beschuldigte in Pula festgenommen.
Der Verfahrensgang
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erließ am 3. Juni 2024 einen Europäischen Haftbefehl gegen einen ukrainischen Staatsangehörigen, den der Generalbundesanwalt als Vladimir Z. führt. Nach dem Vorwurf gehörte er als ausgebildeter Taucher zu der Gruppe, die im September 2022 nahe der dänischen Insel Bornholm Sprengsätze an den Leitungen Nord Stream 1 und Nord Stream 2 anbrachte. Der Generalbundesanwalt legt ihm gemeinschaftliches Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB), verfassungsfeindliche Sabotage (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und Zerstörung von Bauwerken (§ 305 Abs. 1 StGB) zur Last.
Ende September 2025 wurde er in einem Warschauer Vorort festgenommen. Am 17. Oktober 2025 lehnte der Sąd Okręgowy w Warszawie die Übergabe an Deutschland ab und hob die Auslieferungshaft auf; der Beschuldigte kam noch am selben Tag frei. Die Entscheidung ruhte auf zwei Säulen. Das Gericht hielt den deutschen Antrag für unzureichend belegt. Zusätzlich bewertete es die Zerstörung kritischer Infrastruktur des Angreifers durch einen Bürger eines im Verteidigungskrieg befindlichen Staates als militärische Handlung, die keine Straftat sein könne — in Friedenszeiten, so der Richter ausdrücklich, wäre dieselbe Handlung strafbar. Die polnische Staatsanwaltschaft ließ die Beschwerdefrist verstreichen, und Ministerpräsident Tusk erklärte den Fall öffentlich für abgeschlossen.
Am Vormittag des 19. August 2026 nahmen kroatische Beamte denselben Mann in Pula fest, gestützt auf denselben Haftbefehl aus dem Jahr 2024. Einen Tag später ordnete die Untersuchungsrichterin des Županijski sud u Puli Auslieferungshaft wegen Fluchtgefahr an. Der vereinfachten Übergabe hat der Beschuldigte nicht zugestimmt. Seine Verteidiger haben Rechtsmittel angekündigt und wollen sich dabei auf die polnische Ablehnung derselben Übergabe stützen.
Der Haftbefehl bleibt in Kraft
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI sieht nirgends vor, dass ein Europäischer Haftbefehl seine Wirkung verliert, wenn ein Mitgliedstaat die Vollstreckung ablehnt. Nach Art. 1 Abs. 2 RbEuHb vollstreckt jeder Mitgliedstaat jeden Europäischen Haftbefehl, und die Entscheidung darüber trifft die jeweilige Justizbehörde für ihr eigenes Hoheitsgebiet. Die Beurteilung durch das Gericht eines anderen Staates bindet sie dabei nicht.
Die Ablehnungsgründe der Art. 3, 4 und 4a sind abschließend aufgezählt, und der Umstand, dass ein anderer Mitgliedstaat die Übergabe bereits abgelehnt hat, gehört nicht dazu. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Verfahren um die katalanischen Politiker entschieden, dass eine vollstreckende Behörde die Übergabe nur aus den im Rahmenbeschluss vorgesehenen Gründen verweigern darf und dass mehrere aufeinanderfolgende Haftbefehle gegen dieselbe Person zulässig sind, nachdem ein Mitgliedstaat die Vollstreckung abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 31. Januar 2023, C-158/21 — Puig Gordi u. a.). In dieselbe Richtung weist die Entscheidung C-268/17 (AY): Die vollstreckende Justizbehörde muss über jeden ihr übermittelten Haftbefehl entscheiden, auch wenn über einen früheren Haftbefehl gegen dieselbe Person und dieselbe Handlung bereits befunden wurde.
Eine Grenze zieht der Gerichtshof dort, wo die Ablehnung auf einer Grundrechtsprüfung nach Art. 1 Abs. 3 RbEuHb beruht: Bei unveränderten Umständen darf die ausstellende Behörde dann keinen neuen Haftbefehl erlassen. Ob diese Grenze auch die Vollstreckung durch einen anderen Mitgliedstaat sperrt, ist bislang offen; entschieden hat der Gerichtshof nur den Fall desselben Vollstreckungsstaats.
Kein Schutz vor einer zweiten Prüfung
Der naheliegende Einwand lautet, die polnische Entscheidung habe die Sache erledigt. Er beruht auf einem Missverständnis des Grundsatzes ne bis in idem — dass niemand wegen derselben Tat zweimal vor Gericht gestellt werden darf. Art. 3 Nr. 2 RbEuHb greift, wenn die gesuchte Person wegen derselben Handlung in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist; im Fall einer Verurteilung kommt hinzu, dass die Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Der Begriff der rechtskräftigen Aburteilung ist unionsautonom und erfasst auch den Freispruch.
Ein Beschluss über die Übergabe leistet etwas anderes: Er befindet über die Vollstreckung des Haftbefehls und verbraucht die Strafklage nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine rechtskräftige Aburteilung voraus, dass weitere Verfolgung nach dem Recht des entscheidenden Staates endgültig ausgeschlossen ist und die Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erging (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, C-486/14 — Kossowski). Der Schutz gilt dem rechtskräftig Abgeurteilten; vor aufeinanderfolgenden Ermittlungen in mehreren Staaten bewahrt er nicht (Kossowski, Rn. 45).
Läge eine rechtskräftige Aburteilung wegen derselben Handlung vor, sähe die Lage anders aus. Nach einem Freispruch griffe die Sperre unmittelbar; nach einer Verurteilung nur, wenn die Sanktion vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Dann entfaltete die zugrunde liegende Entscheidung unionsweit Sperrwirkung, und jeder weitere Vollstreckungsstaat hätte sie von Amts wegen zu beachten. Das Warschauer Gericht hat über Schuld oder Unschuld nicht befunden, sondern die Übergabe verweigert.
Der Fahndungseintrag wirkt weiter
Praktisch entscheidet über den Zugriff der Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem — im Gesetz heißt er Ausschreibung. Er hat nach Art. 31 Abs. 1 VO (EU) 2018/1862 dieselbe Wirkung wie der Europäische Haftbefehl selbst. Hat eine Justizbehörde die Vollstreckung wegen eines Nichtvollstreckungsgrundes verweigert, ersucht ihr Mitgliedstaat den ausschreibenden Staat nach Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 2018/1862 um eine Kennzeichnung. Art. 3 Nr. 8 derselben Verordnung definiert sie als Aussetzung der Gültigkeit einer Ausschreibung auf nationaler Ebene, und nach Art. 24 Abs. 1 bewirkt sie, dass die Maßnahme im Hoheitsgebiet des kennzeichnenden Staates unterbleibt. Sie tritt nicht von selbst ein, sondern muss verlangt werden.
Der Eintrag selbst bleibt bestehen und wirkt in den übrigen Mitgliedstaaten fort. Gelöscht wird er, wenn die Person übergeben wurde, wenn die zugrunde liegende richterliche Entscheidung aufgehoben wird oder wenn der ausschreibende Staat ihn bei der Überprüfung nicht beibehält; die Prüffrist beträgt fünf Jahre (Art. 53 Abs. 2, Art. 55 Abs. 1). Eine Ablehnung zählt zu diesen Gründen nicht. Für den Betroffenen bedeutet das eine Sicherheit, die an der Staatsgrenze endet.
Die militärische Bewertung trägt im EU-Verfahren nicht
Gegenüber Drittstaaten ließe sich mit der Begründung des Warschauer Gerichts allenfalls über § 6 Abs. 1 IRG arbeiten, also über die politische Tat. § 7 IRG hilft auch dort nicht: Er erfasst nur Taten, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten bestehen, etwa Fahnenflucht — die Sprengung einer Gasleitung gehört nicht dazu. Im Auslieferungsverkehr mit EU-Mitgliedstaaten sind beide Vorschriften ohnehin ausgeschlossen: § 82 IRG erklärt sie ausdrücklich für unanwendbar, soweit Deutschland Vollstreckungsstaat ist. Im Verfahren in Pula entscheidet kroatisches Umsetzungsrecht, und der Grund ist dort derselbe: Einen Ablehnungsgrund für militärische oder politische Taten kennt schon der Rahmenbeschluss nicht; in den abschließenden Katalogen der Art. 3, 4 und 4a stehen sie nicht.
Erwägungsgrund 12 des Rahmenbeschlusses hält allerdings fest, dass die Übergabe abgelehnt werden darf, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Haftbefehl der Verfolgung wegen der politischen Überzeugung dient. Das ist kein eigener Katalogtatbestand, sondern ein Fall der Grundrechtsprüfung nach Art. 1 Abs. 3, und die Hürde liegt hoch: Der Gerichtshof verlangt objektive Anhaltspunkte und eine konkrete Gefährdung im Einzelfall.
Hinzu kommt die Listenregel. Sabotage ist die letzte der zweiunddreißig Deliktskategorien des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb. Ordnet der Ausstellungsstaat die Tat einer dieser Kategorien zu und droht sein Recht mindestens drei Jahre Höchststrafe an, entfällt die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit — und damit der Weg, auf dem ein Vollstreckungsgericht seine abweichende materielle Bewertung einbringen könnte. Unberührt bleiben die übrigen Katalogtatbestände, etwa der Ablehnungsgrund für Taten außerhalb des Ausstellungsstaats, wenn der Vollstreckungsstaat vergleichbare Auslandstaten selbst nicht verfolgen könnte (Art. 4 Nr. 7 Buchst. b), und die Verjährung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, sofern für die Handlungen nach dessen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand (Art. 4 Nr. 4).
Die Gegenposition des Bundesgerichtshofs
Zu Vladimir Z. selbst gibt es keine veröffentlichte deutsche Gerichtsentscheidung. Es gibt sie im Parallelverfahren gegen den gesondert verfolgten Serhii K., der im August 2025 in Italien festgenommen und nach zwei Entscheidungen der Corte d'appello di Bologna sowie der abschließenden Entscheidung der Corte di Cassazione vom 19. November 2025 am 27. November 2025 nach Deutschland überstellt wurde.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dessen Haftbeschwerde mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 verworfen (StB 60/25) und dabei zur völkerrechtlichen Bewertung Stellung genommen. Dogmatisch ordnet er das Kriegsvölkerrecht dabei anders ein, als es das verbreitete Schlagwort der „Kombattantenimmunität" nahelegt: Die Beteiligung an einer völkerrechtlich legalen Schädigungshandlung wirkt als Rechtfertigungsgrund und schließt die Strafbarkeit aus, statt lediglich ein Verfolgungshindernis zu begründen. Dieser Rechtfertigungsgrund greift nach der Beurteilung des Senats hier aus zwei Gründen nicht. Die Täter handelten nach derzeitiger Erkenntnislage mit hoher Wahrscheinlichkeit verdeckt und ohne von Zivilpersonen unterscheidbar zu sein; Kombattantenstatus setzt nach Art. 1 HLKO und Art. 4 Abs. A Nr. 1 und 2 GA III ein bleibendes, von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen und offenes Waffentragen voraus, und daran fehlte es auch dann, wenn die Beteiligten den ukrainischen Streitkräften angehörten. Zudem sieht der Senat in den Pipelines nach derzeitigem Erkenntnisstand zivile Infrastruktureinrichtungen, die nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ZP I nicht angegriffen werden dürfen — unabhängig von den Eigentums- und Betreiberverhältnissen. Damit steht seine Bewertung derjenigen des Warschauer Gerichts unmittelbar gegenüber.
Zwei Klarstellungen gehören dazu, weil beide in der Berichterstattung regelmäßig verrutschen. Der Senat hat die Frage eines Kriegsverbrechens nach § 11 VStGB ausdrücklich offengelassen; für die Haftfrage kam es darauf nicht an. Wer schreibt, der Bundesgerichtshof habe ein Kriegsverbrechen bejaht oder verneint, gibt den Beschluss unzutreffend wieder. Und beim Vorwurf der verfassungsfeindlichen Sabotage nach § 88 StGB äußerte der Senat Zweifel: Die Umstände ließen es als nicht fernliegend erscheinen, dass Auswirkungen auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik nur hingenommen und nicht beabsichtigt waren, was für eine Strafbarkeit nach § 88 Abs. 1 StGB nicht genügt. Er stützte die Haft auf §§ 308 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB und über den Haftbefehl hinausgehend auf § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Am 30. Juni 2026 hat der Generalbundesanwalt gegen Serhii K. vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Anklage erhoben und stützt sie auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VStGB neben §§ 308 Abs. 1, 305 Abs. 1, 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die offengelassene Frage rückt damit ins Zentrum des Hauptverfahrens.
Für das Verfahren in Pula folgt daraus unmittelbar nichts. Die Entscheidungen zu Serhii K. binden das kroatische Gericht nicht, und eine kroatische Entscheidung zur Sache liegt bislang nicht vor. Sie zeigen, welche Argumente die deutsche Seite in der Hand hat, falls die völkerrechtliche Bewertung im Übergabeverfahren erneut vorgetragen wird.
Wer in einem Mitgliedstaat freigekommen ist, weil dessen Gericht die Übergabe abgelehnt hat, sollte die Sache damit nicht als erledigt ansehen. Der Fahndungseintrag bleibt bestehen und greift bei der nächsten Grenzkontrolle. Ich kläre in dieser Lage zuerst, ob der ablehnende Staat eine Kennzeichnung veranlasst hat und wie weit sie reicht. Dann frage ich bei der ausstellenden Behörde nach, ob sie den Haftbefehl aufrechterhält; zur Rücknahme ist sie nicht verpflichtet. Bis beides geklärt ist, bespreche ich jede Auslandsreise vorher mit dem Mandanten. Wer die Verteidigung erst im zweiten Vollstreckungsstaat aufnimmt, verhandelt aus der Haft heraus und unter Fristendruck: Das Übergabeverfahren ist nach dem Rahmenbeschluss auf sechzig Tage angelegt.
Verfahrensstand: Stand dieser Darstellung ist der 22. August 2026. Über die Übergabe des in Pula Festgenommenen ist nicht entschieden; über die angekündigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung liegt keine Entscheidung vor. Über die Zulassung der Anklage gegen Serhii K. hat der Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg öffentlich nicht entschieden; eine amtliche Terminsmitteilung liegt nicht vor.
Fundstellen: Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 19. August 2026 zur Festnahme; Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2026 zur Anklage gegen Serhii K.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 — StB 60/25; EuGH, Urteil vom 31. Januar 2023 — C-158/21 (Puig Gordi u. a.); EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 — C-268/17 (AY); EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 — C-486/14 (Kossowski); Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Verordnung (EU) 2018/1862. Die Angaben zum Warschauer Beschluss vom 17. Oktober 2025 und zum Verfahren vor dem Županijski sud u Puli beruhen auf polnischer und kroatischer Berichterstattung; die Entscheidungen selbst sind nicht veröffentlicht. Den Namen des Beschuldigten gebe ich in der amtlichen Kurzform wieder.
Hinweis: Gegen alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.
Zusammenhang: Europäischer Haftbefehl, Ne bis in idem, SIS-Ausschreibung und Auslieferung Polen.