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Übergabe verweigert — und die Strafe? Der EuGH schließt die Straflosigkeitslücke

Urteil vom 4. Juni 2026 — verb. Rs. C-722/23 (Rugu) und C-91/24 (Aucroix)
Normen: Art. 1 Abs. 3 RB 2002/584/JI Art. 4 Nr. 6 RB 2002/584/JI Art. 4 Abs. 5 RB 2008/909/JI Art. 6 Abs. 2 RB 2008/909/JI Art. 25 RB 2008/909/JI Art. 3 Abs. 2 EUV Art. 4 Abs. 3 EUV § 73 IRG §§ 84 ff. IRG
Kernaussage

Lehnt ein Mitgliedstaat die Übergabe ab, weil dem Verfolgten im Ausstellungsstaat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen drohen, ist das Verfahren damit nicht beendet. Der Vollstreckungsstaat muss dann alles ihm Mögliche unternehmen, damit die verhängte Freiheitsstrafe in seinem eigenen Hoheitsgebiet vollstreckt wird — von sich aus, ohne Antrag des Ausstellungsstaats. Der Weg dorthin führt nicht über Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, sondern über den Rahmenbeschluss 2008/909/JI.

Worum es ging

Der belgische Kassationshof hatte dem Gerichtshof zwei Fälle vorgelegt, die er zu einem Verfahren verbunden sah. Betroffen waren ein rumänischer und ein belgischer Staatsangehöriger, beide mit Wohnsitz in Belgien. Gegen sie lagen Europäische Haftbefehle rumänischer beziehungsweise griechischer Justizbehörden vor, jeweils zur Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen.

Die belgischen Appellationsgerichte lehnten die Vollstreckung der Haftbefehle ab: Den Betroffenen drohe in Rumänien und Griechenland wegen der dortigen Haftbedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Damit stand die Frage im Raum, die jede grundrechtsgestützte Ablehnung aufwirft — was geschieht mit der rechtskräftigen Strafe? Der Kassationshof wollte wissen, ob die belgische Justizbehörde die Strafen in Belgien selbst vollstrecken darf oder sogar muss, um zu verhindern, dass die Verurteilten straflos bleiben.

Die Entscheidung

Die Große Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 entschieden: Der Vollstreckungsstaat muss. Wer die Übergabe wegen einer drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 1 Abs. 3 RB 2002/584/JI ablehnt, hat alle ihm zur Verfügung stehenden Schritte zu unternehmen, damit die Freiheitsstrafe im eigenen Hoheitsgebiet vollstreckt wird.

Die tragenden Gründe

Erstens: Art. 4 Nr. 6 ist nicht der Weg. Der fakultative Ablehnungsgrund — Ablehnung der Übergabe bei Gebietsansässigen gegen Übernahme der Vollstreckung — lässt sich nicht ergänzend neben einen zwingenden Ablehnungsgrund stellen. Wer die Übergabe wegen der Haftbedingungen verweigert, entscheidet nicht zugleich nach Art. 4 Nr. 6 RB 2002/584/JI; beide Ablehnungsgründe sind nicht kumulierbar.

Zweitens: Der Weg führt über den Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die gegenseitige Anerkennung freiheitsentziehender Sanktionen. Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats muss von sich aus an die ausstellende Behörde herantreten und um Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung ersuchen; anschließend hat sie die zur Anerkennung und Vollstreckung erforderlichen Schritte einzuleiten. Einer Zustimmung des Verurteilten bedarf es in den Fällen des Art. 6 Abs. 2 RB 2008/909/JI nicht.

Drittens: Auch der Ausstellungsstaat wird in die Pflicht genommen. Ein solches Ersuchen begründet für ihn zwar keine Pflicht, das Urteil tatsächlich zu übermitteln — das stellt Art. 4 Abs. 5 RB 2008/909/JI ausdrücklich klar. Er muss sein Recht, die Übermittlung zu verweigern, aber so ausüben, dass eine wirksame Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden möglich bleibt; eine Lähmung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls und der gegenseitigen Anerkennung hat er zu vermeiden. Grundlage ist die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV.

Tragend ist durchgehend das Ziel aus Art. 3 Abs. 2 EUV: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts darf nicht dazu führen, dass rechtskräftige Strafen leerlaufen, nur weil eine Übergabe aus Grundrechtsgründen ausscheidet. Der Grundrechtsschutz bleibt unangetastet — er verschiebt lediglich den Ort der Vollstreckung.

Einordnung für die Praxis

Für die Verteidigung in Deutschland ändert das Urteil die Zielrichtung des Verfahrens. Wer die Ablehnung der Übergabe über § 73 IRG erreicht, weil die Haftbedingungen im Ausstellungsstaat den europäischen Mindeststandards nicht genügen, hat den Mandanten nicht von der Strafe befreit, sondern von der ausländischen Haftanstalt. Die Strafe selbst bleibt bestehen und wandert in die Vollstreckungshilfe nach §§ 84 ff. IRG.

Das ist kein Rückschlag, sondern in vielen Konstellationen genau das angestrebte Ergebnis. Für einen in Deutschland lebenden Verfolgten mit Familie, Arbeit und Wohnsitz ist die Vollstreckung im Inland regelmäßig das deutlich bessere Ergebnis als die Übergabe: Es gelten deutsches Vollzugsrecht, deutsche Maßstäbe für Vollzugslockerungen und die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung. Hinzu kommt die Anpassung der Sanktion, wenn die ausländische Strafe nach Dauer oder Art mit dem deutschen Recht unvereinbar ist.

Wer diesen Ausgang von Anfang an mitdenkt, verhandelt das Verfahren anders — nicht als Alles-oder-nichts-Streit um die Übergabe, sondern als Weichenstellung darüber, unter welchem Recht und in welchem Land mein Mandant seine Strafe verbüßt.

Für die Verteidigung

Ich prüfe in EuHb-Verfahren von Beginn an beide Ebenen: die Haftbedingungen im Ausstellungsstaat — und die Frage, wie eine Vollstreckung in Deutschland konkret aussehen würde. Seit diesem Urteil ist die zweite Ebene keine Nebenfrage mehr, sondern die absehbare Folge eines Erfolgs im Übergabeverfahren. Wer erst nach der Ablehnung darüber nachdenkt, verschenkt die Gestaltungsmöglichkeiten, die das Vollstreckungshilfeverfahren bietet.

Zitiervorschlag: EuGH (Große Kammer), Urt. v. 04.06.2026 — verb. Rs. C-722/23 (Rugu) und C-91/24 (Aucroix).
Fundstelle: Volltext und Pressemitteilung Nr. 78/2026 unter curia.europa.eu. Vorlage des belgischen Kassationshofs (Cour de cassation).

Zusammenhang: Die Entscheidung schließt an die Rechtsprechungslinie zu Haftbedingungen als Übergabehindernis an. Siehe dazu OLG Schleswig zu polnischen Haftbedingungen und BVerfG zur Zusicherung Rumäniens. Zum Verfahren insgesamt: Europäischer Haftbefehl und Vollstreckung ausländischer Urteile.

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