Warum es gerade am Flughafen passiert
Wer aus einem Staat außerhalb des Schengen-Raums ankommt oder dorthin abfliegt, passiert eine Grenzkontrolle. Dabei werden auch Unionsbürger, also auch Deutsche, systematisch mit dem Schengener Informationssystem und weiteren Datenbanken abgeglichen (Art. 8 Abs. 2 Schengener Grenzkodex). Eine Ausschreibung zur Festnahme kann deshalb an den Flughäfen auffallen, an denen Reisende die Außengrenze des Schengen-Raums überschreiten. Festnehmen kann die Polizei aber auch bei jeder anderen Kontrolle.
Wenn ein anderer Staat Sie sucht
Grundlage kann eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem sein, etwa auf einen Europäischen Haftbefehl hin, eine Fahndung über Interpol oder ein unmittelbares Ersuchen des anderen Staates. Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, darf die Polizei Sie vorläufig festnehmen (§ 19 IRG). Unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, müssen Sie dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorgeführt werden. Er prüft, ob Sie die gesuchte Person sind, belehrt Sie und fragt nach Ihren Einwendungen (§ 22 IRG). Über die Auslieferungshaft entscheidet danach das Oberlandesgericht (§§ 13, 16 IRG).
Erheben Sie keine Einwendungen, belehrt Sie der Amtsrichter über die vereinfachte Auslieferung und nimmt Ihre Erklärung auf (§ 22 Abs. 3, § 21 Abs. 6 IRG). Das Einverständnis damit kann nicht widerrufen werden (§ 41 Abs. 3 IRG). Geben Sie es nicht ab, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Was in den ersten Stunden sonst zählt, steht auf der Seite Erste Hilfe bei Festnahme.
Sind Sie Deutscher, darf Deutschland Sie nur an EU-Mitgliedstaaten oder einen internationalen Gerichtshof ausliefern, und auch das nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze (Art. 16 Abs. 2 GG). Sucht Sie ein Staat außerhalb der EU, ist Ihre Auslieferung unzulässig; Auslieferungshaft darf dann nicht angeordnet werden (§ 15 Abs. 2 IRG). Auf einen Europäischen Haftbefehl hin können dagegen auch Deutsche übergeben werden, unter den engeren Voraussetzungen des § 80 IRG.
Nach dem IRG ist der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, wenn Sie insgesamt zwei Monate in Haft sind, ohne dass das Auslieferungsersuchen mit den Unterlagen eingegangen ist; hat ein Staat außerhalb Europas um die vorläufige Haft ersucht, sind es drei Monate (§ 16 Abs. 2 IRG). Auslieferungsverträge gehen vor (§ 1 Abs. 3 IRG) und sehen teils deutlich kürzere Fristen vor.
Wenn die deutsche Justiz Sie sucht
Die Kontrolle kann ebenso eine deutsche Ausschreibung zutage fördern. Dann gilt die Strafprozessordnung, und es kommt darauf an, was hinter dem Treffer steht:
- Untersuchungshaftbefehl: Sie sind unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen; geht das nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht (§§ 115, 115a StPO). Dieses lässt Sie frei, wenn der Haftbefehl aufgehoben ist, die Staatsanwaltschaft seine Aufhebung beantragt hat oder Sie nicht die gesuchte Person sind; im Übrigen entscheidet das zuständige Gericht (§ 126 StPO). Sie können verlangen, diesem Gericht vorgeführt zu werden (§ 115a Abs. 3 StPO).
- Vollstreckungshaftbefehl: Haben Sie sich auf die Ladung zum Strafantritt nicht gestellt oder sind Sie der Flucht verdächtig, kann die Vollstreckungsbehörde einen Haftbefehl erlassen (§ 457 Abs. 2 StPO). Dann werden Sie in den Strafvollzug gebracht.
- Offene Geldstrafe: Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet wird (§ 459e Abs. 4 StPO). Pressemitteilungen der Bundespolizei berichten von Fällen, in denen Festgenommene den offenen Betrag direkt vor Ort bezahlt und so die Haft abgewendet haben.
- Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung: Sucht die Justiz nur Ihren Aufenthalt, etwa um Ihnen Schriftstücke zuzustellen, erlaubt diese Ausschreibung für sich genommen keine Festnahme (§ 131a StPO). Ihre Identität kann aber festgestellt werden, und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls vor, ist bei Gefahr im Verzug eine vorläufige Festnahme dennoch möglich (§ 127 Abs. 2 StPO).
Wer vor der Reise von einem Haftbefehl weiß, sollte die Einreise vorbereiten; dazu die Seite Rückkehr mit offenem Haftbefehl.
Die großen Flughäfen und ihre Gerichte
Über die Auslieferungshaft entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk Sie festgenommen wurden; das Verfahren bereitet die Generalstaatsanwaltschaft bei diesem Gericht vor (§§ 13, 14 Abs. 1 IRG). Für die großen Drehkreuze heißt das:
- Frankfurt am Main: Oberlandesgericht Frankfurt am Main und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
- München: Oberlandesgericht München und Generalstaatsanwaltschaft München.
- Düsseldorf: Oberlandesgericht Düsseldorf und Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf.
- Hamburg: Hanseatisches Oberlandesgericht und Generalstaatsanwaltschaft Hamburg.
- Berlin Brandenburg (BER): Der Flughafen liegt in Schönefeld und damit in Brandenburg; zuständig sind das Brandenburgische Oberlandesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
Geht es um einen deutschen Untersuchungshaftbefehl, bleibt das Gericht zuständig, das ihn erlassen hat, nach einer Anklage das Gericht, bei dem die Sache liegt, auch wenn es am anderen Ende Deutschlands sitzt (§ 126 StPO). Können Sie dem zuständigen Gericht nicht spätestens am Tag nach der Festnahme vorgeführt werden, übernimmt das nächste Amtsgericht die erste Vorführung (§ 115a StPO).
Was Angehörige tun können
Kommt ein Angehöriger nicht aus dem Ankunftsbereich und ist nicht erreichbar, kann eine Festnahme bei der Grenzkontrolle dahinterstecken. Rufen Sie mich an. Ich versuche sofort zu klären, wo er festgehalten wird und auf welcher Grundlage, und nehme Kontakt zu den Behörden und dem Gericht auf, dem er vorgeführt wird. Hilfreich sind Flugnummer und Ankunftszeit, alle Staatsangehörigkeiten und alles, was Sie über ein Verfahren im In- oder Ausland wissen.
Ist der Festgenommene nicht (auch) Deutscher, kann er verlangen, dass sein Konsulat benachrichtigt wird (Art. 36 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen).
Mein Vorgehen
Ich bin rund um die Uhr erreichbar. Nach einer Festnahme am Flughafen geht es zuerst um die Vorführung: Einwendungen erheben und keine vorschnelle Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung. Danach so schnell wie möglich die Frage, ob die Haft außer Vollzug gesetzt werden kann (§ 25 IRG, § 116 StPO). Ich übernehme die Verteidigung bundesweit, gleich an welchem Flughafen die Festnahme war.