Was passiert, solange Sie im Ausland sind
Gegen einen Beschuldigten, der sich im Ausland aufhält, findet keine Hauptverhandlung statt, wenn seine Gestellung vor das Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint (§§ 276, 285 Abs. 1 StPO); Ausnahmen beschreibe ich unten. Erledigt ist das Verfahren damit aber nicht. Die Beweise werden gesichert, und der Haftbefehl bleibt bestehen. Ist Anklage erhoben und würden die Verdachtsgründe einen Haftbefehl rechtfertigen, kann das Gericht Ihr Vermögen in Deutschland beschlagnahmen. Ausgenommen sind nur Taten, für die das Gesetz höchstens sechs Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe androht; maßgeblich ist der gesetzliche Strafrahmen, nicht die im Einzelfall erwartete Strafe (§ 290 StPO).
Auf die Verjährung zu warten, ist keine verlässliche Lösung. Ein Haftbefehl, die Anklage und weitere Verfahrensschritte unterbrechen sie, auch Anordnungen, mit denen Ihr Aufenthalt ermittelt werden soll; danach beginnt sie neu (§ 78c StGB). Eine Höchstgrenze gibt es: das Doppelte der gesetzlichen Frist, verlängert um die Zeiten, in denen die Verjährung ruht. Stellt Deutschland ein förmliches Auslieferungsersuchen an den Staat, in dem Sie leben, ruht sie ab dessen Zugang dort, bis Sie übergeben werden, den Staat auf andere Weise verlassen, seine Ablehnung bei den deutschen Behörden eingeht oder Deutschland das Ersuchen zurücknimmt (§ 78b Abs. 5 StGB). Das gilt nicht, wo für das Ersuchen feste Fristen wie beim Europäischen Haftbefehl bestehen. Ob eine Sache verjährt ist, prüfe ich anhand der Akte.
Was bei der Einreise passiert
Ist der Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben (§ 131 StPO), kann jede Kontrolle zur Festnahme führen: bei der Einreise – an den Außengrenzen des Schengen-Raums werden auch Deutsche mit den Fahndungsdatenbanken abgeglichen – ebenso wie bei jeder anderen Kontrolle, auch später im Inland. Beruht der Haftbefehl auf dem Verdacht einer Tat, sind Sie danach unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen; geht das nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht (§§ 115, 115a StPO). Ob Sie in Untersuchungshaft bleiben, entscheidet das Gericht. Was am Flughafen im Einzelnen passiert, steht auf der Seite Festnahme am Flughafen.
Wie sich die Rückkehr vorbereiten lässt
Den Haftbefehl außer Vollzug setzen lassen
Stützt sich der Haftbefehl darauf, dass Sie flüchtig sind (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO), entfällt dieser Haftgrund mit Ihrer Rückkehr; es bleibt die Frage der Fluchtgefahr. Ist der Haftbefehl allein auf Fluchtgefahr gestützt, muss das Gericht seinen Vollzug aussetzen, wenn mildere Maßnahmen genügen, etwa Meldeauflagen oder eine Sicherheitsleistung (§ 116 Abs. 1 StPO). Die Bereitschaft, sich freiwillig zu stellen, ist dabei ein Argument gegen Fluchtgefahr. Über diese Bedingungen verhandle ich vor Ihrer Einreise mit Staatsanwaltschaft und Gericht.
Sicheres Geleit
Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen und es an Bedingungen knüpfen (§ 295 Abs. 1 StPO). Es befreit von der Untersuchungshaft, aber nur wegen der Tat, für die es erteilt ist. Es erlischt, sobald ein Urteil auf Freiheitsstrafe ergeht, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, außerdem wenn Sie Anstalten zur Flucht treffen oder die Bedingungen nicht erfüllen (§ 295 Abs. 2 und 3 StPO). Einen Anspruch darauf gibt es nicht; das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen.
Das Verfahren ohne Rückkehr abschließen
Nicht jedes Verfahren braucht Ihre Anwesenheit. Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen; er ergeht ohne Hauptverhandlung und lautet etwa auf Geldstrafe oder, wenn Sie einen Verteidiger haben, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung (§ 407 StPO). Legen Sie Einspruch ein, können Sie sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO). Ist höchstens eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu erwarten, kann das Gericht Sie auf Antrag vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden; Sie werden dann richterlich über die Anklage vernommen (§ 233 StPO). Ob einer dieser Wege offensteht, hängt vom Vorwurf ab.
Wenn die Strafe schon feststeht
Geht es nicht mehr um ein laufendes Verfahren, sondern um eine rechtskräftige Strafe, hilft sicheres Geleit nicht, es betrifft nur die Untersuchungshaft. Haben Sie sich auf die Ladung zum Strafantritt nicht gestellt oder sind Sie der Flucht verdächtig, kann die Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen (§ 457 Abs. 2 StPO). Dann geht es darum, wann und wie Sie die Strafe antreten. Bei einer Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe bezahlt wird (§ 459e Abs. 4 StPO); über Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung oder Stundung entscheidet die Vollstreckungsbehörde (§ 459a StPO).
Auch hier sollten Sie nicht auf Zeitablauf bauen: Halten Sie sich in einem Gebiet auf, aus dem Ihre Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann, kann das Gericht die Vollstreckungsverjährung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor ihrem Ablauf einmal um die Hälfte verlängern (§ 79b StGB).
Mein Vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht (§ 147 StPO); solange die Ermittlungen laufen, kann sie eingeschränkt werden. Ich kläre, welcher Haftbefehl besteht, worauf er sich stützt und ob er zur Festnahme ausgeschrieben ist. Dann verhandle ich mit Staatsanwaltschaft und Gericht über die Bedingungen Ihrer Rückkehr, bevor Sie ins Flugzeug steigen. Erst wenn das geklärt ist, steht der Reisetermin fest.