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Rückkehr nach Deutschland mit offenem Haftbefehl

Wer im Ausland lebt und von einem Haftbefehl in Deutschland weiß, sollte das Problem nicht aussitzen. Die Rückkehr lässt sich vorbereiten. Ziel ist, dass sie nicht mit einer Festnahme bei der Einreise beginnt; darüber entscheiden am Ende Gericht oder Staatsanwaltschaft.

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Was passiert, solange Sie im Ausland sind

Gegen einen Beschuldigten, der sich im Ausland aufhält, findet keine Hauptverhandlung statt, wenn seine Gestellung vor das Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint (§§ 276, 285 Abs. 1 StPO); Ausnahmen beschreibe ich unten. Erledigt ist das Verfahren damit aber nicht. Die Beweise werden gesichert, und der Haftbefehl bleibt bestehen. Ist Anklage erhoben und würden die Verdachtsgründe einen Haftbefehl rechtfertigen, kann das Gericht Ihr Vermögen in Deutschland beschlagnahmen. Ausgenommen sind nur Taten, für die das Gesetz höchstens sechs Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe androht; maßgeblich ist der gesetzliche Strafrahmen, nicht die im Einzelfall erwartete Strafe (§ 290 StPO).

Auf die Verjährung zu warten, ist keine verlässliche Lösung. Ein Haftbefehl, die Anklage und weitere Verfahrensschritte unterbrechen sie, auch Anordnungen, mit denen Ihr Aufenthalt ermittelt werden soll; danach beginnt sie neu (§ 78c StGB). Eine Höchstgrenze gibt es: das Doppelte der gesetzlichen Frist, verlängert um die Zeiten, in denen die Verjährung ruht. Stellt Deutschland ein förmliches Auslieferungsersuchen an den Staat, in dem Sie leben, ruht sie ab dessen Zugang dort, bis Sie übergeben werden, den Staat auf andere Weise verlassen, seine Ablehnung bei den deutschen Behörden eingeht oder Deutschland das Ersuchen zurücknimmt (§ 78b Abs. 5 StGB). Das gilt nicht, wo für das Ersuchen feste Fristen wie beim Europäischen Haftbefehl bestehen. Ob eine Sache verjährt ist, prüfe ich anhand der Akte.

Was bei der Einreise passiert

Ist der Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben (§ 131 StPO), kann jede Kontrolle zur Festnahme führen: bei der Einreise – an den Außengrenzen des Schengen-Raums werden auch Deutsche mit den Fahndungsdatenbanken abgeglichen – ebenso wie bei jeder anderen Kontrolle, auch später im Inland. Beruht der Haftbefehl auf dem Verdacht einer Tat, sind Sie danach unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen; geht das nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht (§§ 115, 115a StPO). Ob Sie in Untersuchungshaft bleiben, entscheidet das Gericht. Was am Flughafen im Einzelnen passiert, steht auf der Seite Festnahme am Flughafen.

Wie sich die Rückkehr vorbereiten lässt

Den Haftbefehl außer Vollzug setzen lassen

Stützt sich der Haftbefehl darauf, dass Sie flüchtig sind (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO), entfällt dieser Haftgrund mit Ihrer Rückkehr; es bleibt die Frage der Fluchtgefahr. Ist der Haftbefehl allein auf Fluchtgefahr gestützt, muss das Gericht seinen Vollzug aussetzen, wenn mildere Maßnahmen genügen, etwa Meldeauflagen oder eine Sicherheitsleistung (§ 116 Abs. 1 StPO). Die Bereitschaft, sich freiwillig zu stellen, ist dabei ein Argument gegen Fluchtgefahr. Über diese Bedingungen verhandle ich vor Ihrer Einreise mit Staatsanwaltschaft und Gericht.

Sicheres Geleit

Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen und es an Bedingungen knüpfen (§ 295 Abs. 1 StPO). Es befreit von der Untersuchungshaft, aber nur wegen der Tat, für die es erteilt ist. Es erlischt, sobald ein Urteil auf Freiheitsstrafe ergeht, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, außerdem wenn Sie Anstalten zur Flucht treffen oder die Bedingungen nicht erfüllen (§ 295 Abs. 2 und 3 StPO). Einen Anspruch darauf gibt es nicht; das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen.

Das Verfahren ohne Rückkehr abschließen

Nicht jedes Verfahren braucht Ihre Anwesenheit. Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen; er ergeht ohne Hauptverhandlung und lautet etwa auf Geldstrafe oder, wenn Sie einen Verteidiger haben, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung (§ 407 StPO). Legen Sie Einspruch ein, können Sie sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO). Ist höchstens eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu erwarten, kann das Gericht Sie auf Antrag vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden; Sie werden dann richterlich über die Anklage vernommen (§ 233 StPO). Ob einer dieser Wege offensteht, hängt vom Vorwurf ab.

Wenn die Strafe schon feststeht

Geht es nicht mehr um ein laufendes Verfahren, sondern um eine rechtskräftige Strafe, hilft sicheres Geleit nicht, es betrifft nur die Untersuchungshaft. Haben Sie sich auf die Ladung zum Strafantritt nicht gestellt oder sind Sie der Flucht verdächtig, kann die Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen (§ 457 Abs. 2 StPO). Dann geht es darum, wann und wie Sie die Strafe antreten. Bei einer Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe bezahlt wird (§ 459e Abs. 4 StPO); über Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung oder Stundung entscheidet die Vollstreckungsbehörde (§ 459a StPO).

Auch hier sollten Sie nicht auf Zeitablauf bauen: Halten Sie sich in einem Gebiet auf, aus dem Ihre Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann, kann das Gericht die Vollstreckungsverjährung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor ihrem Ablauf einmal um die Hälfte verlängern (§ 79b StGB).

Mein Vorgehen

Am Anfang steht die Akteneinsicht (§ 147 StPO); solange die Ermittlungen laufen, kann sie eingeschränkt werden. Ich kläre, welcher Haftbefehl besteht, worauf er sich stützt und ob er zur Festnahme ausgeschrieben ist. Dann verhandle ich mit Staatsanwaltschaft und Gericht über die Bedingungen Ihrer Rückkehr, bevor Sie ins Flugzeug steigen. Erst wenn das geklärt ist, steht der Reisetermin fest.

Rückkehr mit Haftbefehl auf einen Blick

Aussitzen ist keine Lösung

Ohne Ihre Mitwirkung gibt es keine Hauptverhandlung, das Verfahren bleibt aber anhängig: Beweise werden gesichert, nach einer Anklage kann Vermögen beschlagnahmt werden (§ 290 StPO), und die Verjährung kann unterbrochen werden oder ruhen (§§ 78b, 78c StGB).

Vor der Einreise verhandeln

Ein Haftbefehl, der allein auf Fluchtgefahr beruht, ist außer Vollzug zu setzen, wenn mildere Maßnahmen genügen (§ 116 StPO). Das Gericht kann zudem sicheres Geleit erteilen (§ 295 StPO).

Nicht jedes Verfahren braucht Sie vor Ort

Ein Strafbefehl ergeht ohne Hauptverhandlung (§ 407 StPO), und nach einem Einspruch kann Sie ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht vertreten (§ 411 Abs. 2 StPO).

Was Betroffene oft fragen

Werde ich bei der Einreise festgenommen, wenn gegen mich ein Haftbefehl besteht?
Damit müssen Sie rechnen. Ist der Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben, kann er bei der Grenzkontrolle oder bei jeder späteren Kontrolle auffallen. Beruht er auf dem Verdacht einer Tat, werden Sie dem Gericht vorgeführt (§§ 115, 115a StPO), das über die Untersuchungshaft entscheidet; geht es um eine rechtskräftige Strafe, beginnt mit der Festnahme deren Vollstreckung. Deshalb kläre ich vorher, welcher Haftbefehl besteht: Einen Untersuchungshaftbefehl versuche ich aufheben oder außer Vollzug setzen zu lassen; bei einer rechtskräftigen Strafe bespreche ich mit der Vollstreckungsbehörde, wann und wie Sie sie antreten.
Was ist sicheres Geleit?
Das Gericht kann einem Beschuldigten, der sich im Ausland aufhält, sicheres Geleit erteilen und es an Bedingungen knüpfen (§ 295 StPO). Es befreit von der Untersuchungshaft wegen der Tat, für die es erteilt ist. Es erlischt, sobald ein Urteil auf Freiheitsstrafe ergeht, bei Fluchtvorbereitungen oder wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden.
Kann ich abwarten, bis die Sache verjährt ist?
Darauf sollten Sie nicht bauen. Ein Haftbefehl, die Anklage und weitere Verfahrensschritte unterbrechen die Verjährung (§ 78c StGB), und ein förmliches Auslieferungsersuchen an Ihren Aufenthaltsstaat lässt sie ruhen, außer wo feste Fristen wie beim Europäischen Haftbefehl gelten (§ 78b Abs. 5 StGB). Bei einer rechtskräftigen Strafe kann das Gericht die Vollstreckungsverjährung einmal um die Hälfte verlängern, wenn Ihre Auslieferung nicht erreicht werden kann (§ 79b StGB). Ob eine Sache verjährt ist, prüfe ich anhand der Akte.
Kann das Verfahren abgeschlossen werden, ohne dass ich zurückkomme?
Je nach Vorwurf ja. Bei Vergehen kann ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung ergehen (§ 407 StPO); nach einem Einspruch kann Sie ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht in der Hauptverhandlung vertreten (§ 411 Abs. 2 StPO). Bei geringer Straferwartung kann das Gericht Sie zudem vom Erscheinen entbinden (§ 233 StPO). Ohne einen dieser Wege findet gegen Abwesende keine Hauptverhandlung statt; das Verfahren dient dann nur der Sicherung der Beweise (§ 285 Abs. 1 StPO).
Was passiert mit meinem Vermögen in Deutschland, solange ich weg bin?
Ist Anklage erhoben und würden die Verdachtsgründe einen Haftbefehl rechtfertigen, kann das Gericht Ihr Vermögen in Deutschland beschlagnahmen; nicht aber bei Taten, für die das Gesetz höchstens sechs Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze androht (§ 290 StPO). Unabhängig davon kann zur Sicherung einer Einziehung von Wertersatz ein Vermögensarrest angeordnet werden (§ 111e StPO).
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