Die kurze Antwort
Einen neuen Pass können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen, auch wenn in Deutschland gegen Sie ermittelt wird. Ausgestellt wird er aber nicht in jedem Fall. Die Behörde muss ihn versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass Sie sich einer in Deutschland gegen Sie schwebenden Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entziehen wollen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG).
Ein laufendes Verfahren allein reicht dafür nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2014 – OVG 5 B 9.13). Entscheidend ist, ob Sie gerade deshalb im Ausland bleiben. Besteht ein Haftbefehl, wertet das Verwaltungsgericht Berlin, das für Klagen gegen Auslandsvertretungen zuständig ist, schon das als gewichtiges Zeichen dafür, weil Ihnen bei der Rückkehr die sofortige Inhaftierung droht (Beschluss vom 7. November 2019 – 23 L 612.19).
Wer über den Pass entscheidet
Im Ausland ist Passbehörde die vom Auswärtigen Amt bestimmte Auslandsvertretung, also die Botschaft oder ein Konsulat. Zuständig ist die Vertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (§ 19 Abs. 2 und 3 PassG). Eine andere Vertretung darf einen Pass nur mit Ermächtigung der zuständigen ausstellen; für ein Dokument zur Einreise nach Deutschland braucht sie diese Ermächtigung nicht (§ 19 Abs. 4 PassG).
Wann der Pass versagt werden muss
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG erfasst jede Strafverfolgung und jede Strafvollstreckung, die in Deutschland gegen Sie schwebt: das Ermittlungsverfahren ebenso wie eine Strafe, die noch zu vollstrecken ist. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde kein Ermessen, der Pass „ist zu versagen“. Sie muss aber prüfen, ob die Versagung verhältnismäßig ist (§ 7 Abs. 2 PassG, dazu unten).
Die Hürde liegt in den Worten „bestimmte Tatsachen“ und „entziehen will“. Nach dem Bundesverwaltungsgericht muss der Entschluss, im Ausland zu bleiben, maßgeblich darauf beruhen, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Behörde würdigt dafür alle Umstände des Einzelfalls, vor allem Ihr Verhalten im Ausland und die Strafe, die Ihnen droht (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 6 B 3.15). Auch Pläne, in ein drittes Land weiterzureisen, können als Hinweis auf den Willen gewertet werden, sich dem Verfahren zu entziehen (VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 23 K 246.11).
Dass Sie schon vor dem Verfahren im Ausland lebten, schützt Sie nicht. Es genügt, wenn Sie den Aufenthalt wegen des Verfahrens fortsetzen (VG Berlin, 23 K 246.11 und 23 L 612.19). Auch die Bereitschaft, aus dem Ausland mit den Behörden zusammenzuarbeiten, ändert daran nach dem Verwaltungsgericht Berlin nichts; entscheidend ist, ob Sie sich dem Verfahren in Deutschland stellen wollen.
Ob der Strafvorwurf berechtigt ist, prüfen Passbehörde und Verwaltungsgericht nicht. Das bleibt dem Strafverfahren vorbehalten, es sei denn, die Strafverfolgung wird offensichtlich zu Unrecht geführt (VG Berlin, 23 K 246.11).
Zuerst ist eine Beschränkung zu prüfen
Die Versagung ist das schärfste Mittel. Von ihr ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken; die Beschränkung wird im Pass vermerkt, und fallen die Gründe dafür weg, erhalten Sie auf Antrag einen neuen Pass ohne Beschränkung (§ 7 Abs. 2 PassG). Wer im Ausland lebt, gewinnt damit allerdings wenig: Das Bundesverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Berlin haben eine Beschränkung als nicht ausreichend angesehen, wenn sie dem Betroffenen erlaubt hätte, weiter im Ausland zu bleiben (BVerwG, 6 B 3.15; VG Berlin, 23 K 246.11).
Auch ein gültiger Pass ist nicht sicher
Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde Ihnen auch einen Pass entziehen, den Sie noch besitzen; nach dem Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt der Versagungsgrund regelmäßig auch die Entziehung (§ 8 PassG; BVerwG, 6 B 3.15). Schon vorher kann sie den Pass sicherstellen, wenn Tatsachen die Annahme eines Versagungsgrundes rechtfertigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PassG). Eine Klage hält die Entziehung oder Sicherstellung nicht auf (§ 14 PassG).
Versagung und Entziehung sollen nach dem Bundesverwaltungsgericht auch dazu dienen, Beschuldigte im Ausland zur Rückkehr zu bewegen. Teilt die Auslandsvertretung ihre Entscheidung dem Staat mit, in dem Sie leben, ändert das nichts an der Rechtmäßigkeit der Passentscheidung; das Passgesetz verbietet eine solche Mitteilung nicht (BVerwG, 6 B 3.15). Wie der Aufenthaltsstaat reagiert, richtet sich nach seinem Recht. In dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, nahmen die thailändischen Behörden den Betroffenen nach der Passentziehung in Abschiebehaft und übergaben ihn deutschen Beamten; in Deutschland kam er in Untersuchungshaft.
Was nicht verweigert werden darf
Einen Pass oder Passersatz für die Einreise nach Deutschland darf die Behörde nicht versagen (§ 7 Abs. 4 PassG). Er dient der Rückkehr. Besteht ein Haftbefehl wegen eines laufenden Verfahrens, lässt sich vor der Reise klären, ob er aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird oder ob das Gericht sicheres Geleit erteilt; davon hängt ab, ob sich eine Festnahme bei der Einreise vermeiden lässt. Bei einer rechtskräftigen Strafe geht es dagegen darum, wann und wie Sie sie antreten. Mehr dazu auf der Seite Rückkehr mit offenem Haftbefehl.
Wo der Hebel liegt
Die Versagung hängt am Strafverfahren. Ist das Verfahren beendet und nichts mehr zu vollstrecken, fällt der Versagungsgrund weg. Wird der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt, läuft das Verfahren zwar weiter, der Behörde fehlt aber ein gewichtiges Argument, und ein neuer Antrag stützt sich dann auf eine veränderte Lage. Deshalb setze ich im Strafverfahren an: Ich beantrage Akteneinsicht (§ 147 StPO), kläre, ob ein Haftbefehl besteht und worauf er sich stützt, und suche mit Staatsanwaltschaft und Gericht einen Weg, das Verfahren abzuschließen oder den Haftbefehl aufheben oder außer Vollzug setzen zu lassen. Je nach Vorwurf lässt sich ein Verfahren auch abschließen, ohne dass Sie zurückkehren.
Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung selbst steht der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen; zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin (§ 52 Nr. 2 Satz 5 VwGO).
Mein Vorgehen
Ich bin Strafverteidiger und vertrete Sie im deutschen Verfahren, auch wenn Sie im Ausland leben. Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe den Haftbefehl, spreche mit Staatsanwaltschaft und Gericht und bereite, wenn Sie zurückkehren wollen, die Einreise vor. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich.