Wie Deutschland sucht
Am Anfang steht ein deutscher Haftbefehl. Auf seiner Grundlage kann die Ausschreibung zur Festnahme veranlasst werden (§ 131 StPO). Innerhalb der EU stellt die Staatsanwaltschaft dazu einen Europäischen Haftbefehl aus, der im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wird; das wirkt auch in den Schengen-Staaten außerhalb der EU. Weltweit läuft die Fahndung daneben über Interpol. Über ein förmliches Auslieferungsersuchen an einen anderen Staat entscheiden nicht Staatsanwaltschaft oder Gericht, sondern Bund oder Land (§ 74 IRG).
Was im Aufenthaltsstaat passiert
Ob und wie ausgeliefert wird, bestimmt das Recht des Staates, in dem Sie sich aufhalten, und ein Vertrag mit Deutschland, wenn es einen gibt. Innerhalb der EU gilt das Verfahren des Europäischen Haftbefehls, mit vielen anderen Staaten das Europäische Auslieferungsübereinkommen oder ein zweiseitiger Vertrag. Eine Festnahme auf die Fahndung hin ist dort jederzeit möglich, etwa bei einer Grenz- oder Polizeikontrolle. Wie lange das Verfahren dauert und unter welchen Bedingungen Sie in Haft sitzen, unterscheidet sich von Staat zu Staat erheblich.
Staaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens dürfen die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen ablehnen (Art. 6 Abs. 1 EuAlÜbk). Das schützt grundsätzlich nur, wer die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzt, etwa als Doppelstaater; die deutsche Staatsangehörigkeit allein hilft im Ausland nicht. Lehnt der Staat ab, kann Deutschland verlangen, dass er die Sache seinen eigenen Strafverfolgungsbehörden vorlegt; ob dort ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet er selbst (Art. 6 Abs. 2 EuAlÜbk).
Für das Auslieferungsverfahren im Aufenthaltsstaat brauchen Sie einen Anwalt, der dort zugelassen ist. Ich übernehme die deutsche Seite und stimme mich mit ihm ab.
Kein Vertrag heißt nicht sicher
Mit manchen Staaten, etwa den Vereinigten Arabischen Emiraten, hat Deutschland keinen zweiseitigen Auslieferungsvertrag. Das schließt eine Auslieferung nicht aus: Dann entscheidet der Aufenthaltsstaat nach seinem eigenen Recht, ob er ohne Vertrag ausliefert.
Was die Verteidigung in Deutschland tun kann
Die Fahndung steht und fällt mit dem deutschen Haftbefehl. Ich beantrage Akteneinsicht (§ 147 StPO); solange die Ermittlungen laufen, kann sie eingeschränkt werden. Auf dieser Grundlage prüfe ich, ob der Haftbefehl trägt, und greife ihn an, wo er angreifbar ist. Wird er aufgehoben, entfällt die Grundlage; Ausschreibung und Ersuchen müssen dann zurückgenommen werden.
Eine Alternative ist, die Rückkehr selbst in die Hand zu nehmen. Wer sich vorbereitet stellt, kann sich die Auslieferungshaft im Ausland ersparen. Wie das geht, steht auf der Seite Rückkehr mit offenem Haftbefehl.
Haft im Ausland wird grundsätzlich angerechnet
Eine Freiheitsentziehung im Ausland, etwa die Auslieferungshaft, wird auf die spätere Strafe in Deutschland angerechnet; den Maßstab bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB). Waren die Haftbedingungen dort deutlich härter als in Deutschland, kann ein Tag im Ausland deshalb mehr als einen Tag zählen. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn sie wegen Ihres Verhaltens nach der Tat nicht gerechtfertigt ist (§ 51 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 StGB). Werden Sie zur Vollstreckung eines bereits rechtskräftigen Urteils ausgeliefert, wird die Auslieferungshaft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet; auch hier kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Ihres Verhaltens nach dem Urteil anordnen, dass dies ganz oder teilweise unterbleibt (§ 450a Abs. 1 und 3 StPO).
Spezialität: verfolgt wird grundsätzlich nur, wofür ausgeliefert wurde
Bedingungen, an die der ausliefernde Staat die Auslieferung knüpft, muss Deutschland beachten (§ 72 IRG). Dazu gehört der Grundsatz der Spezialität: Wegen anderer Taten, die Sie vor der Auslieferung begangen haben, dürfen Sie grundsätzlich nur mit Zustimmung des ausliefernden Staates verfolgt werden (Art. 14 EuAlÜbk; bei Übergabe aus einem EU-Staat § 83h IRG). Der Schutz entfällt, wenn Sie Deutschland innerhalb von 45 Tagen nach Ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen, obwohl Sie es könnten, oder wenn Sie nach einer Ausreise zurückkehren (Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk; § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG); im Einzelfall kann die Frist abweichen. Bei einer Übergabe aus einem EU-Staat können Sie auf den Schutz auch verzichten; ein nach der Übergabe erklärter Verzicht ist unwiderruflich (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG). Das sollte nie ohne Beratung geschehen.
Verjährung: warum Abwarten keine verlässliche Lösung ist
Ein Haftbefehl, die Anklage und weitere Verfahrensschritte unterbrechen die Verjährung; danach beginnt sie neu (§ 78c StGB). Stellt Deutschland ein förmliches Auslieferungsersuchen, ruht die Verfolgungsverjährung ab dessen Zugang beim ersuchten Staat, bis Sie übergeben werden, den Staat auf andere Weise verlassen, seine Ablehnung bei den deutschen Behörden eingeht oder Deutschland das Ersuchen zurücknimmt (§ 78b Abs. 5 StGB). Das gilt nicht, wo für das Ersuchen feste Fristen nach Art des Europäischen Haftbefehls bestehen. Ist die Strafe bereits rechtskräftig, kann das Gericht die Vollstreckungsverjährung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor ihrem Ablauf einmal um die Hälfte verlängern, wenn Sie sich in einem Staat aufhalten, aus dem Ihre Auslieferung nicht erreicht werden kann (§ 79b StGB).
Mein Vorgehen
Ich kläre zuerst, was in Deutschland vorliegt: welcher Haftbefehl, welche Ausschreibung, ob schon ein Ersuchen gestellt ist. Dann geht es um die Wahl des Weges: den Haftbefehl angreifen und das Verfahren im Aufenthaltsstaat von hier aus begleiten, oder über die Bedingungen Ihrer Rückkehr verhandeln. Mit Ihrem Anwalt vor Ort stimme ich mich ab.