Verfahrensarten
Auslieferungsrecht (Überblick) Auslieferung verhindern Europäischer Haftbefehl Internationaler Haftbefehl Auslieferungshaft Interpol & Red Notice SIS-Ausschreibung Vollstreckung ausl. Urteile Internationale Rechtshilfe
Über mich
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Honorar Erfolge Kontakt
Informationen
Wiki / Lexikon Länderliste A–Z Erste Hilfe Aktuelles FAQ
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Auslieferung nach Deutschland

Wenn deutsche Behörden Sie im Ausland suchen, läuft das Verfahren in zwei Staaten. Dort geht es um Festnahme und Auslieferung, hier um den Haftbefehl, auf dem alles beruht.

✓ Erste Einschätzung kostenlos & unverbindlich ✓ Verschwiegenheit ab dem ersten Anruf

Wie Deutschland sucht

Am Anfang steht ein deutscher Haftbefehl. Auf seiner Grundlage kann die Ausschreibung zur Festnahme veranlasst werden (§ 131 StPO). Innerhalb der EU stellt die Staatsanwaltschaft dazu einen Europäischen Haftbefehl aus, der im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wird; das wirkt auch in den Schengen-Staaten außerhalb der EU. Weltweit läuft die Fahndung daneben über Interpol. Über ein förmliches Auslieferungsersuchen an einen anderen Staat entscheiden nicht Staatsanwaltschaft oder Gericht, sondern Bund oder Land (§ 74 IRG).

Was im Aufenthaltsstaat passiert

Ob und wie ausgeliefert wird, bestimmt das Recht des Staates, in dem Sie sich aufhalten, und ein Vertrag mit Deutschland, wenn es einen gibt. Innerhalb der EU gilt das Verfahren des Europäischen Haftbefehls, mit vielen anderen Staaten das Europäische Auslieferungsübereinkommen oder ein zweiseitiger Vertrag. Eine Festnahme auf die Fahndung hin ist dort jederzeit möglich, etwa bei einer Grenz- oder Polizeikontrolle. Wie lange das Verfahren dauert und unter welchen Bedingungen Sie in Haft sitzen, unterscheidet sich von Staat zu Staat erheblich.

Staaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens dürfen die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen ablehnen (Art. 6 Abs. 1 EuAlÜbk). Das schützt grundsätzlich nur, wer die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzt, etwa als Doppelstaater; die deutsche Staatsangehörigkeit allein hilft im Ausland nicht. Lehnt der Staat ab, kann Deutschland verlangen, dass er die Sache seinen eigenen Strafverfolgungsbehörden vorlegt; ob dort ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet er selbst (Art. 6 Abs. 2 EuAlÜbk).

Für das Auslieferungsverfahren im Aufenthaltsstaat brauchen Sie einen Anwalt, der dort zugelassen ist. Ich übernehme die deutsche Seite und stimme mich mit ihm ab.

Kein Vertrag heißt nicht sicher

Mit manchen Staaten, etwa den Vereinigten Arabischen Emiraten, hat Deutschland keinen zweiseitigen Auslieferungsvertrag. Das schließt eine Auslieferung nicht aus: Dann entscheidet der Aufenthaltsstaat nach seinem eigenen Recht, ob er ohne Vertrag ausliefert.

Was die Verteidigung in Deutschland tun kann

Die Fahndung steht und fällt mit dem deutschen Haftbefehl. Ich beantrage Akteneinsicht (§ 147 StPO); solange die Ermittlungen laufen, kann sie eingeschränkt werden. Auf dieser Grundlage prüfe ich, ob der Haftbefehl trägt, und greife ihn an, wo er angreifbar ist. Wird er aufgehoben, entfällt die Grundlage; Ausschreibung und Ersuchen müssen dann zurückgenommen werden.

Eine Alternative ist, die Rückkehr selbst in die Hand zu nehmen. Wer sich vorbereitet stellt, kann sich die Auslieferungshaft im Ausland ersparen. Wie das geht, steht auf der Seite Rückkehr mit offenem Haftbefehl.

Haft im Ausland wird grundsätzlich angerechnet

Eine Freiheitsentziehung im Ausland, etwa die Auslieferungshaft, wird auf die spätere Strafe in Deutschland angerechnet; den Maßstab bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB). Waren die Haftbedingungen dort deutlich härter als in Deutschland, kann ein Tag im Ausland deshalb mehr als einen Tag zählen. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn sie wegen Ihres Verhaltens nach der Tat nicht gerechtfertigt ist (§ 51 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 StGB). Werden Sie zur Vollstreckung eines bereits rechtskräftigen Urteils ausgeliefert, wird die Auslieferungshaft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet; auch hier kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Ihres Verhaltens nach dem Urteil anordnen, dass dies ganz oder teilweise unterbleibt (§ 450a Abs. 1 und 3 StPO).

Spezialität: verfolgt wird grundsätzlich nur, wofür ausgeliefert wurde

Bedingungen, an die der ausliefernde Staat die Auslieferung knüpft, muss Deutschland beachten (§ 72 IRG). Dazu gehört der Grundsatz der Spezialität: Wegen anderer Taten, die Sie vor der Auslieferung begangen haben, dürfen Sie grundsätzlich nur mit Zustimmung des ausliefernden Staates verfolgt werden (Art. 14 EuAlÜbk; bei Übergabe aus einem EU-Staat § 83h IRG). Der Schutz entfällt, wenn Sie Deutschland innerhalb von 45 Tagen nach Ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen, obwohl Sie es könnten, oder wenn Sie nach einer Ausreise zurückkehren (Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk; § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG); im Einzelfall kann die Frist abweichen. Bei einer Übergabe aus einem EU-Staat können Sie auf den Schutz auch verzichten; ein nach der Übergabe erklärter Verzicht ist unwiderruflich (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG). Das sollte nie ohne Beratung geschehen.

Verjährung: warum Abwarten keine verlässliche Lösung ist

Ein Haftbefehl, die Anklage und weitere Verfahrensschritte unterbrechen die Verjährung; danach beginnt sie neu (§ 78c StGB). Stellt Deutschland ein förmliches Auslieferungsersuchen, ruht die Verfolgungsverjährung ab dessen Zugang beim ersuchten Staat, bis Sie übergeben werden, den Staat auf andere Weise verlassen, seine Ablehnung bei den deutschen Behörden eingeht oder Deutschland das Ersuchen zurücknimmt (§ 78b Abs. 5 StGB). Das gilt nicht, wo für das Ersuchen feste Fristen nach Art des Europäischen Haftbefehls bestehen. Ist die Strafe bereits rechtskräftig, kann das Gericht die Vollstreckungsverjährung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor ihrem Ablauf einmal um die Hälfte verlängern, wenn Sie sich in einem Staat aufhalten, aus dem Ihre Auslieferung nicht erreicht werden kann (§ 79b StGB).

Mein Vorgehen

Ich kläre zuerst, was in Deutschland vorliegt: welcher Haftbefehl, welche Ausschreibung, ob schon ein Ersuchen gestellt ist. Dann geht es um die Wahl des Weges: den Haftbefehl angreifen und das Verfahren im Aufenthaltsstaat von hier aus begleiten, oder über die Bedingungen Ihrer Rückkehr verhandeln. Mit Ihrem Anwalt vor Ort stimme ich mich ab.

Auslieferung nach Deutschland auf einen Blick

Zwei Verfahren zugleich

Im Aufenthaltsstaat geht es um Festnahme und Auslieferung nach dessen Recht, in Deutschland um den Haftbefehl, auf dem die Fahndung beruht. Fällt er, fällt die Grundlage.

Ohne Vertrag nicht sicher

Fehlt ein zweiseitiger Auslieferungsvertrag, wie mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, entscheidet der Aufenthaltsstaat nach eigenem Recht. Ausgeschlossen ist die Auslieferung damit nicht.

Haft zählt mit

Auslieferungshaft im Ausland wird grundsätzlich angerechnet, den Maßstab bestimmt das Gericht (§ 51 Abs. 3 und 4 StGB). Nach der Auslieferung gilt grundsätzlich die Spezialität.

Was Betroffene oft fragen

Kann ich aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Deutschland ausgeliefert werden?
Möglich ist es. Einen zweiseitigen Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten gibt es nicht. Im September 2026 haben beide Regierungen zwar ein Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen ausgetauscht, aber kein Auslieferungsabkommen. Über ein deutsches Ersuchen entscheiden die Emirate deshalb nach ihrem eigenen Recht.
Kann ich die Auslieferung vermeiden, indem ich selbst zurückkehre?
Ja, eine vorbereitete Rückkehr kann Ihnen die Auslieferungshaft im Ausland ersparen. Ob Sie in Deutschland in Untersuchungshaft kommen, entscheidet dann das Gericht; deshalb verhandle ich vor der Einreise mit Staatsanwaltschaft und Gericht, ob der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden kann (§ 116 StPO).
Wird die Haft im Ausland auf meine Strafe angerechnet?
Grundsätzlich ja. Eine Freiheitsentziehung im Ausland wird angerechnet, und den Maßstab bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB). Bei harten Haftbedingungen kann ein Tag im Ausland deshalb mehr als einen Tag zählen. Geht es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, gilt § 450a StPO.
Ruht die Verjährung, solange ich im Ausland bin?
Nicht allein deshalb, weil Sie im Ausland sind. Stellt Deutschland aber ein förmliches Auslieferungsersuchen an Ihren Aufenthaltsstaat, ruht die Verfolgungsverjährung ab dem Zugang des Ersuchens dort, bis Sie übergeben werden, den Staat auf andere Weise verlassen, die Ablehnung bei den deutschen Behörden eingeht oder das Ersuchen zurückgenommen wird (§ 78b Abs. 5 StGB). Das gilt nicht, wo feste Fristen nach Art des Europäischen Haftbefehls bestehen. Unterbrochen wird die Verjährung außerdem durch Haftbefehl, Anklage und weitere Verfahrensschritte (§ 78c StGB).
Darf ich nach der Auslieferung auch wegen anderer Vorwürfe verfolgt werden?
Wegen früherer anderer Taten grundsätzlich nur mit Zustimmung des ausliefernden Staates (Spezialität, Art. 14 EuAlÜbk; bei Übergabe aus einem EU-Staat § 83h IRG). Der Schutz entfällt, wenn Sie Deutschland innerhalb von 45 Tagen nach Ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen, obwohl Sie es könnten, oder nach einer Ausreise zurückkehren; im Einzelfall kann die Frist abweichen. Bei einer Übergabe aus einem EU-Staat entfällt er außerdem, wenn Sie wirksam darauf verzichten (§ 83h Abs. 2 Nr. 5 IRG).
5,0 ★★★★★ Google-Rezensionen 5× erfolgreich vor dem BVerfG „So wünscht man sich einen Anwalt, wenn man ihn braucht — fachlich kompetent und hilfsbereit." — R. Bertram, Google
24/7 Notfall

Verhaftung, Haftbefehl oder Red Notice?

Rufen Sie mich an — die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich.

0171 – 40 75 75 8
Kanzlei: 0431 – 25 93 94 52
Termin buchen