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Abwesenheitsurteil als Auslieferungshindernis

Stand: Juli 2026

Definition

Ein Abwesenheitsurteil ist ein Strafurteil, das ohne Anwesenheit des Angeklagten ergangen ist. Im Auslieferungsrecht kann es ein Auslieferungshindernis darstellen, wenn dem Verurteilten das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 47 GRCh vorenthalten wurde.

Rechtsgrundlagen

Beim Europäischen Haftbefehl regelt Art. 4a des EU-Rahmenbeschlusses 2002/584/JI die Behandlung von Abwesenheitsurteilen, umgesetzt in § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG: Die Auslieferung zur Strafvollstreckung ist unzulässig, wenn die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist — es sei denn, es greift eine der Ausnahmen des § 83 Abs. 2–4 IRG (u. a. ordnungsgemäße Ladung, Vertretung durch einen bevollmächtigten Verteidiger oder die nachträgliche Möglichkeit einer erneuten Verhandlung bzw. eines Berufungsverfahrens).

Wann liegt ein Hindernis vor?

Ein Auslieferungshindernis besteht nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Betroffene ordnungsgemäß geladen wurde, freiwillig auf sein Erscheinen verzichtet hat, durch einen Verteidiger vertreten war oder ob nach Zustellung des Urteils ein Rechtsbehelf mit Neuverhandlung möglich ist. Fehlen alle diese Voraussetzungen, ist die Auslieferung in der Regel unzulässig.

Italien als häufiger Ausgangsstaat

Italien ist besonders häufig Ausgangsstaat von EuHb-Ersuchen auf Basis von Abwesenheitsurteilen. Der EuGH hat in den Entscheidungen Melloni und Tupikas den Maßstab konkretisiert: Entscheidend ist, ob ein Rechtsbehelf mit vollständiger Sachprüfung im Ausstellungsstaat besteht.

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