Bolsonaro-Putschverfahren vor dem STF
Stand: Juli 2026
Hintergrund: 8. Januar 2023
Am 8. Januar 2023 stürmten Anhänger des abgewählten brasilianischen Präsidenten Jair Bolsonaro die drei Regierungsgewalten in Brasília — den Kongress (Congresso Nacional), den Obersten Bundesgerichtshof (Supremo Tribunal Federal, STF) und den Präsidentenpalast (Palácio do Planalto). Der Vorgang wird in Brasilien als versuchter Staatsstreich bewertet (tentativa de golpe de Estado). Die strafrechtliche Aufarbeitung erfolgt zentral vor dem STF.
Strafrahmen und Anklagepunkte
Die Generalstaatsanwaltschaft (PGR) hat Bolsonaro und führende Mitstreiter wegen Versuchs der gewaltsamen Beseitigung des demokratischen Rechtsstaats (Art. 359-L CPB) und Putschversuchs (Art. 359-M CPB) angeklagt. Die Höchststrafen beider Delikte (Art. 359-L: vier bis acht Jahre; Art. 359-M: vier bis zwölf Jahre) addieren sich auf bis zu 20 Jahre; zusammen mit den weiteren Anklagepunkten (bewaffnete kriminelle Vereinigung, qualifizierte Sachbeschädigung, Beschädigung geschützten Kulturguts) verhängte der STF gegen Bolsonaro 27 Jahre und 3 Monate. Die absolute Vollstreckungsobergrenze liegt seit der Lei 13.964/2019 (Pacote Anticrime) bei 40 Jahren Freiheitsentzug (Art. 75 CP).
Verurteilung im September 2025
Am 11. September 2025 verurteilte die Erste Kammer des STF in der Ação Penal AP 2.668 Jair Bolsonaro wegen des Putschversuchs zu 27 Jahren und 3 Monaten Haft; im selben Urteil wurde u. a. der frühere ABIN-Direktor Alexandre Ramagem zu 16 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen verurteilt. Seit dem 25. November 2025 ist das Urteil rechtskräftig; Bolsonaro verbüßt die Strafe seit November 2025 im Gewahrsam der Bundespolizei in Brasília. Berichterstatter ist Alexandre de Moraes. (Die Vorermittlungen zum 8. Januar 2023 liefen u. a. unter Inq 4.921; Inq 4.879 betrifft dagegen die antidemokratischen Aktionen um den 7. September 2021.)
Auslieferungsrechtliche Relevanz
Sollte sich eine Schlüsselfigur des Putschverfahrens (etwa ein noch flüchtiger Beschuldigter aus anderen Verfahrenskernen oder ein Verurteilter vor Haftantritt) ins Ausland absetzen, würde Brasilien — trotz Vertragslosigkeit mit Deutschland — auf Grundlage der allgemeinen Gegenseitigkeit (§ 4 IRG) ein Auslieferungsersuchen stellen. Da es sich um Straftaten zur Verteidigung des demokratischen Rechtsstaats handelt, ist die politische Tat-Ausnahme (Art. 5 LII CF/1988, § 6 Abs. 1 IRG) in der deutschen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen — vergleichbar mit der Behandlung von NS-Straftaten oder Genozid: gerade die Verteidigung der Demokratie ist nicht „politisch" im Sinne des Ausnahmebegriffs.
Fragen zum Auslieferungsverfahren?
Ich stehe 24/7 zur Verfügung.