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Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Definition

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (englisch: mutual recognition) ist das tragende Prinzip der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU. Er besagt, dass gerichtliche Entscheidungen eines Mitgliedstaates in anderen Mitgliedstaaten ohne umfangreiche Nachprüfung anerkannt und vollstreckt werden sollen — ähnlich wie im gemeinsamen Binnenmarkt Handelsentscheidungen anerkannt werden.

Bedeutung für den EuHb

Der Europäische Haftbefehl beruht vollständig auf diesem Grundsatz. Statt eines vollständigen Auslieferungsverfahrens mit diplomatischen Noten und gouvernementalem Bewilligungsverfahren entscheidet allein die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaates über die Übergabe — ohne dass eine Überprüfung der Schuldfrage oder eine inhaltliche Prüfung des ausländischen Urteils stattfindet.

Grenzen des Prinzips

Die gegenseitige Anerkennung gilt nicht unbegrenzt. Sie findet ihre Schranken in den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta, der EMRK und — nach Rechtsprechung des BVerfG — im Kern des Grundgesetzes. Insbesondere bei systemischen Mängeln im Ausstellungsstaat (fehlende Unabhängigkeit der Justiz, unzumutbare Haftbedingungen) kann die Anerkennung verweigert werden.

Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen — darunter Aranyosi/Căldăraru, LM (Celmer), L und P zur polnischen Justiz — den Mechanismus der widerleglichen Vermutung entwickelt: Grundsätzlich wird gegenseitiges Vertrauen angenommen, kann aber durch konkrete Hinweise auf systemische Mängel widerlegt werden.

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