Katalogstraftaten beim Europäischen Haftbefehl
Stand: August 2026
Was sind Katalogstraftaten?
Beim Europäischen Haftbefehl verzichtet der Vollstreckungsstaat nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (umgesetzt in § 81 Nr. 4 IRG) bei 32 bestimmten Deliktskategorien auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit. Voraussetzung ist, dass die Strafandrohung im Ausstellungsstaat mindestens drei Jahre beträgt. Diese 32 Delikte werden als „Katalogstraftaten" bezeichnet.
Die 32 Katalogstraftaten
Die Katalogstraftaten umfassen unter anderem: Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern, unerlaubter Drogenhandel, unerlaubter Waffenhandel, Korruption, Betrug einschließlich Subventionsbetrug und Mehrwertsteuerbetrug, Geldwäsche, Fälschung von Zahlungsmitteln, Cyberkriminalität, Umweltkriminalität, Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Totschlag und schwere Körperverletzung, Entführung und Freiheitsberaubung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, organisierte Kriminalität, Sabotage, Raub, Hehlerei, Erpressung, Urkundenfälschung, Produktpiraterie und Fahrzeugdiebstahl.
Bedeutung für die Verteidigung
Bei Katalogstraftaten entfällt die Möglichkeit, die Auslieferung mit dem Argument zu verhindern, dass das betreffende Verhalten in Deutschland nicht strafbar wäre. Allerdings bleibt die Prüfung anderer Auslieferungshindernisse — Grundrechtsschutz, ne-bis-in-idem, Abwesenheitsurteil, Haftbedingungen — vollständig bestehen.
Nicht-Katalogstraftaten
Außerhalb des Katalogs bleibt die beiderseitige Strafbarkeit erforderlich (§ 3 Abs. 1 IRG): Die Tat muss auch nach deutschem Recht strafbar sein. Zudem muss die Tat im ersuchenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sein (§ 81 Nr. 1 IRG). Fehlt die beiderseitige Strafbarkeit, ist die Auslieferung unzulässig.
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