Verfahrensarten
Auslieferungsrecht (Überblick) Auslieferung verhindern Europäischer Haftbefehl Internationaler Haftbefehl Auslieferungshaft Interpol & Red Notice SIS-Ausschreibung Vollstreckung ausl. Urteile Internationale Rechtshilfe
Über mich
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Honorar Erfolge
Informationen
Wiki / Lexikon Länderliste A–Z Erste Hilfe Aktuelles FAQ
Sprache / Language
🇩🇪 Deutsch 🇬🇧 English
0171 – 40 75 75 8

Katalogstraftaten beim Europäischen Haftbefehl

Stand: Juni 2026

Was sind Katalogstraftaten?

Beim Europäischen Haftbefehl verzichtet der Vollstreckungsstaat nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (umgesetzt in § 81 Nr. 4 IRG) bei 32 bestimmten Deliktskategorien auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit. Voraussetzung ist, dass die Strafandrohung im Ausstellungsstaat mindestens drei Jahre beträgt. Diese 32 Delikte werden als „Katalogstraftaten" bezeichnet.

Die 32 Katalogstraftaten

Die Katalogstraftaten umfassen unter anderem: Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern, unerlaubter Drogenhandel, unerlaubter Waffenhandel, Korruption, Betrug einschließlich Subventionsbetrug und Mehrwertsteuerbetrug, Geldwäsche, Fälschung von Zahlungsmitteln, Cyberkriminalität, Umweltkriminalität, Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Totschlag und schwere Körperverletzung, Entführung und Freiheitsberaubung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, organisierte Kriminalität, Sabotage, Raub, Hehlerei, Erpressung, Urkundenfälschung, Produktpiraterie und Fahrzeugdiebstahl.

Bedeutung für die Verteidigung

Bei Katalogstraftaten entfällt die Möglichkeit, die Auslieferung mit dem Argument zu verhindern, dass das betreffende Verhalten in Deutschland nicht strafbar wäre. Allerdings bleibt die Prüfung anderer Auslieferungshindernisse — Grundrechtsschutz, ne-bis-in-idem, Abwesenheitsurteil, Haftbedingungen — vollständig bestehen.

Nicht-Katalogstraftaten

Für alle Straftaten außerhalb des Katalogs gilt weiterhin das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit: Die Tat muss auch nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein (§ 81 Nr. 1 IRG). Fehlt die beiderseitige Strafbarkeit, ist die Auslieferung unzulässig.

← Zurück zum Wiki-Index

Sind Sie selbst betroffen? Dieser Begriff stammt aus dem Auslieferungsverfahren. Verschaffen Sie sich einen Überblick — oder handeln Sie im Notfall sofort: Auslieferungsrecht im Überblick · Auslieferung nach Land A–Z · Erste Hilfe bei Festnahme.
Beratung

Fragen zum Auslieferungsverfahren?

Ich stehe 24/7 zur Verfügung.

0171 – 40 75 75 8
Kanzlei: 0431 – 25 93 94 52
Termin buchen