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Auslieferung Island 🇮🇸

Überblick

Island ist nicht Mitglied der EU, aber seit 2001 assoziierter Schengen-Staat. Der Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und Island richtet sich seit dem 1. November 2019 nach dem Übereinkommen zwischen der EU, Island und Norwegen vom 28. Juni 2006 über das Übergabeverfahren (EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen; ABl. EU L 292 v. 21.10.2006, S. 2). Dieses Abkommen übernimmt wesentliche Grundprinzipien und Verfahrensregeln des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl.

Innerstaatlich ist das Übergabeverfahren im Dreizehnten Teil des IRG (§§ 98 ff. IRG) umgesetzt (5. IRG-Änderungsgesetz, BGBl. 2019 I S. 1999). Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk) ist im bilateralen Verhältnis zu Island seit dem 1.11.2019 durch das Übergabeübereinkommen verdrängt (Art. 34 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen).

Auf isländischer Seite gilt das Lög um framsal sakamanna og aðra aðstoð í sakamálum (Framsalslög, Nr. 13/1984 i.d.F. Folgeänderungen). Für EU-IS/NO-Überstellungen wurde das nationale Recht entsprechend angepasst. Der Rechtshilfeverkehr verläuft formal wie im EHB-System, mit nur wenigen Abweichungen (beiderseitige Strafbarkeit, Staatsangehörigen-Auslieferung).

Rechtsgrundlagen

Die Auslieferung nach Island richtet sich seit dem 1. November 2019 nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen vom 28. Juni 2006 über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. EU L 292 v. 21.10.2006, S. 2; Inkrafttreten: Mitteilung ABl. EU L 230 v. 6.9.2019, S. 1). Innerstaatlich umgesetzt im Dreizehnten Teil des IRG (§§ 98 ff. IRG, eingefügt durch das 5. IRG-Änderungsgesetz v. 2.12.2019, BGBl. 2019 I S. 1999).

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) ist im bilateralen Verhältnis zwischen Deutschland und Island seit dem 1.11.2019 verdrängt (Art. 34 Abs. 1 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen). Es findet nur noch subsidiär Anwendung, soweit das Übergabeübereinkommen nicht greift.

Zuständig sind auf deutscher Seite die Oberlandesgerichte im Zulässigkeitsverfahren (§ 29 IRG i.V.m. §§ 98 ff. IRG); die Bewilligung erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaft. Auf isländischer Seite ist das Dómsmálaráðuneytið (Justizministerium) zentrale Behörde; die Ausstellung von Haftbefehlen erfolgt durch das Ríkissaksóknari (Amt des Generalstaatsanwalts), Zuständigkeitskontrolle durch das Héraðsdómur Reykjavíkur (erstinstanzliches Bezirksgericht Reykjavík).

Für deutsche Staatsangehörige gelten Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 98 ff. IRG. Island und Deutschland haben gegenseitig erklärt, eigene Staatsangehörige grundsätzlich auszuliefern, mit Rücküberstellungs-Zusicherung nach Art. 7 Abs. 2 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen.

Besonderheiten Islands

Regime-Wechsel zum 1.11.2019: Vor diesem Datum Auslieferungsverkehr nach EuAlÜbk. Seither Übergabeübereinkommen mit EHB-ähnlichen Strukturen: kürzere Fristen (60/90 Tage gesamt, 10 Tage nach Einwilligung), Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, reduzierte Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bei Listentaten.

Zahlenmäßig geringer Auslieferungsverkehr: Praxisrelevant sind Island-Überstellungen zwischen Deutschland und Island eher selten. Kleine Bevölkerung, geringer grenzüberschreitender Kriminalitätsdruck. Umso wichtiger ist die formal korrekte Verfahrensabwicklung.

Beiderseitige Strafbarkeit: Materielle Prüfung bleibt grundsätzlich erhalten (Art. 3 Abs. 3 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen). Deutschland hat auf Listentaten-Verzicht (Art. 3 Abs. 4) nicht verzichtet.

Abwesenheitsurteile: Art. 8a des Übergabeübereinkommens (eingefügt durch Protokoll 2009) entspricht inhaltlich Art. 4a RbEuHb; § 98 IRG verweist auf entsprechende Anwendung von § 83 IRG.

Haftbedingungen: Isländische Justizvollzugsanstalten sind zahlenmäßig klein (Haupteinrichtung: Litla-Hraun) und entsprechen europäischen Standards. CPT-Berichte ohne strukturelle Beanstandungen. Aranyosi-Prüfung praktisch unproblematisch.

Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung

Die Haftbedingungen in den isländischen Justizvollzugsanstalten entsprechen hohen europäischen Standards. Island verfügt über ein zahlenmäßig kleines Vollzugssystem (Fangelsismálastofnun); Haupteinrichtungen sind Litla-Hraun (geschlossener Vollzug), Kvíabryggja (offener Vollzug), Sogn und Hólmsheiði (U-Haft und Frauenvollzug in Reykjavík).

Das CPT hat in seinen Berichten zu Island (zuletzt 2019) keine strukturellen Defizite im Sinne von Art. 3 EMRK festgestellt. Einzelbeanstandungen betrafen Ausstattung einzelner älterer Einrichtungen; strukturelle Mängel wurden nicht attestiert. Hólmsheiði (eröffnet 2016) gilt als moderne Referenzeinrichtung für Kurz- und U-Haft.

EGMR-Verurteilungen Islands wegen Art. 3 EMRK sind nicht bekannt. Die Aranyosi-Prüfung ist bei Island-Überstellungen praktisch unproblematisch. Besondere Zusicherungen sind nur in Ausnahmefällen relevant.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung in Island-Überstellungsverfahren folgt den Strukturen des EHB-Systems, angepasst an das Übergabeübereinkommen:

  • § 98 IRG i.V.m. § 83a IRG (Mindestangaben): Formale Prüfung der Tatvorwurfs-Darstellung analog EHB.
  • § 98 IRG i.V.m. § 83 IRG (Abwesenheitsurteile): Bei isländischen Abwesenheitsurteilen Zusicherung der Wiederaufnahmemöglichkeit.
  • Auslieferung Deutscher: Rücküberstellungs-Zusicherung nach Art. 7 Abs. 2 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen.
  • Beiderseitige Strafbarkeit: Materielle Prüfung bleibt grundsätzlich erhalten (Deutschland hat auf Listentaten-Verzicht nicht verzichtet).
  • Spezialitätsgrundsatz: Begrenzung der Verfolgung auf bewilligte Taten. Relevant bei möglichen Folgeüberstellungen Island → Nordischer Haftbefehl.
  • Regime-Übergang 1.11.2019: Bei Altfällen Prüfung, ob das Ersuchen formal unter EuAlÜbk oder Übergabeübereinkommen fällt.
  • § 73 S. 2 IRG (ordre public): In Island-Fällen nur in Ausnahmekonstellationen einschlägig.
  • Ne bis in idem: Bei parallelen deutschen Ermittlungen.
  • Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): In Island-Fällen selten erfolgversprechend; nur bei gravierenden formalen Mängeln.

Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren Islands

Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.