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Auslieferung Island 🇮🇸

Stand: Juli 2026

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Überblick

Island ist nicht Mitglied der EU, aber seit 2001 assoziierter Schengen-Staat. Der Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und Island richtet sich seit dem 1. November 2019 nach dem Übereinkommen zwischen der EU, Island und Norwegen vom 28. Juni 2006 über das Übergabeverfahren (EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen; ABl. EU L 292 v. 21.10.2006, S. 2). Dieses Abkommen übernimmt wesentliche Grundprinzipien und Verfahrensregeln des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl.

Innerstaatlich ist das Übergabeverfahren im Dreizehnten Teil des IRG (§§ 98 f. IRG) umgesetzt (5. IRG-Änderungsgesetz vom 1. Juni 2017, BGBl. I S. 1414; in Kraft seit dem 1. November 2019). Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk) ist im bilateralen Verhältnis zu Island seit dem 1.11.2019 durch das Übergabeübereinkommen verdrängt (Art. 34 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen).

Auf isländischer Seite gilt das Lög um framsal sakamanna og aðra aðstoð í sakamálum (Framsalslög, Nr. 13/1984 i.d.F. Folgeänderungen). Für EU-IS/NO-Überstellungen wurde das nationale Recht entsprechend angepasst. Der Rechtshilfeverkehr verläuft formal wie im EHB-System, mit nur wenigen Abweichungen (beiderseitige Strafbarkeit, Staatsangehörigen-Auslieferung).

Oberlandesgericht — über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidet das zuständige OLG
Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

Rechtsgrundlagen

Die Auslieferung nach Island richtet sich seit dem 1. November 2019 nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen vom 28. Juni 2006 über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. EU L 292 v. 21.10.2006, S. 2; Inkrafttreten: Mitteilung ABl. EU L 230 v. 6.9.2019, S. 1). Innerstaatlich umgesetzt im Dreizehnten Teil des IRG (§§ 98 f. IRG, eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des IRG vom 1. Juni 2017, BGBl. I S. 1414; in Kraft seit dem 1. November 2019, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019, BGBl. I S. 1999).

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) ist im bilateralen Verhältnis zwischen Deutschland und Island seit dem 1.11.2019 verdrängt (Art. 34 Abs. 1 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen). Es findet nur noch subsidiär Anwendung, soweit das Übergabeübereinkommen nicht greift.

Zuständig sind auf deutscher Seite die Oberlandesgerichte im Zulässigkeitsverfahren (§ 29 IRG i.V.m. §§ 98 ff. IRG); die Bewilligung erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaft. Auf isländischer Seite ist das Dómsmálaráðuneytið (Justizministerium) zentrale Behörde; die Ausstellung von Haftbefehlen erfolgt durch das Ríkissaksóknari (Amt des Generalstaatsanwalts), Zuständigkeitskontrolle durch das Héraðsdómur Reykjavíkur (erstinstanzliches Bezirksgericht Reykjavík).

Für deutsche Staatsangehörige gelten Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 98 ff. IRG. Deutsche Staatsangehörige werden nicht an Island übergeben: Art. 16 Abs. 2 GG lässt die Auslieferung Deutscher nur an EU-Mitgliedstaaten oder internationale Gerichtshöfe zu; Island ist kein EU-Mitglied. Dementsprechend hat Deutschland nach Art. 7 Abs. 2 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen erklärt, eigene Staatsangehörige nicht an Island oder Norwegen zu übergeben, und § 98 Abs. 2 IRG nimmt § 80 IRG (Auslieferung Deutscher) von der Anwendung aus. Island übergibt eigene Staatsangehörige nur unter Bedingungen — insbesondere Rücküberstellung zur Vollstreckung (Art. 8 Nr. 3 des Übereinkommens) — und kann die Übergabe an Staaten ablehnen, die ihrerseits keine eigenen Staatsangehörigen übergeben.

Besonderheiten Islands

Regime-Wechsel zum 1.11.2019: Vor diesem Datum Auslieferungsverkehr nach EuAlÜbk. Seither Übergabeübereinkommen mit EHB-ähnlichen Strukturen: kürzere Fristen (60/90 Tage gesamt, 10 Tage nach Einwilligung) und Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Die im Übereinkommen vorgesehene reduzierte Listentaten-Prüfung (Art. 3 Abs. 4) gilt im Verhältnis zu Deutschland nicht, da Deutschland die entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat — die beiderseitige Strafbarkeit wird voll geprüft.

Zahlenmäßig geringer Auslieferungsverkehr: Praxisrelevant sind Island-Überstellungen zwischen Deutschland und Island eher selten. Kleine Bevölkerung, geringer grenzüberschreitender Kriminalitätsdruck. Umso wichtiger ist die formal korrekte Verfahrensabwicklung.

Beiderseitige Strafbarkeit: Die materielle Prüfung bleibt erhalten (Art. 3 Abs. 2 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen). Deutschland hat die Erklärung nach Art. 3 Abs. 4, auf die Prüfung bei Listentaten zu verzichten, nicht abgegeben; § 98 Abs. 2 IRG nimmt § 81 Nr. 4 IRG entsprechend aus.

Abwesenheitsurteile: Nach Art. 8 Nr. 1 des Übergabeübereinkommens kann die Übergabe von der Zusicherung abhängig gemacht werden, dass der Verfolgte im Ausstellungsstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen und bei der Verhandlung anwesend sein kann (entspricht dem früheren Art. 5 Nr. 1 RbEuHb); innerstaatlich verweist § 98 Abs. 2 IRG auf die entsprechende Anwendung des § 83 IRG.

Haftbedingungen: Isländische Justizvollzugsanstalten sind zahlenmäßig klein (Haupteinrichtung: Litla-Hraun) und entsprechen europäischen Standards. CPT-Berichte ohne strukturelle Beanstandungen. Aranyosi-Prüfung praktisch unproblematisch.

Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung

Die Haftbedingungen in den isländischen Justizvollzugsanstalten entsprechen hohen europäischen Standards. Island verfügt über ein zahlenmäßig kleines Vollzugssystem (Fangelsismálastofnun); Haupteinrichtungen sind Litla-Hraun (geschlossener Vollzug), Kvíabryggja (offener Vollzug), Sogn und Hólmsheiði (U-Haft und Frauenvollzug in Reykjavík).

Das CPT hat in seinen Berichten zu Island (zuletzt 2019) keine strukturellen Defizite im Sinne von Art. 3 EMRK festgestellt. Einzelbeanstandungen betrafen Ausstattung einzelner älterer Einrichtungen; strukturelle Mängel wurden nicht attestiert. Hólmsheiði (eröffnet 2016) gilt als moderne Referenzeinrichtung für Kurz- und U-Haft.

EGMR-Verurteilungen Islands wegen Art. 3 EMRK sind nicht bekannt. Die Aranyosi-Prüfung ist bei Island-Überstellungen praktisch unproblematisch. Besondere Zusicherungen sind nur in Ausnahmefällen relevant.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung in Island-Überstellungsverfahren folgt den Strukturen des EHB-Systems, angepasst an das Übergabeübereinkommen:

  • § 98 IRG i.V.m. § 83a IRG (Mindestangaben): Formale Prüfung der Tatvorwurfs-Darstellung analog EHB.
  • § 98 IRG i.V.m. § 83 IRG (Abwesenheitsurteile): Bei isländischen Abwesenheitsurteilen Zusicherung der Wiederaufnahmemöglichkeit.
  • Auslieferung Deutscher: Von vornherein unzulässig — Deutschland übergibt eigene Staatsangehörige nicht an Island (Art. 16 Abs. 2 GG; deutsche Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 EU-IS/NO-Übergabeübereinkommen; § 98 Abs. 2 IRG nimmt § 80 IRG aus). Bei deutschen Staatsangehörigen ist die Übergabe daher stets abzulehnen; auf eine Rücküberstellungs-Zusicherung (Art. 8 Nr. 3 des Übereinkommens) kommt es nicht an.
  • Beiderseitige Strafbarkeit: Materielle Prüfung bleibt grundsätzlich erhalten (Deutschland hat die Erklärung nach Art. 3 Abs. 4, auf die Prüfung bei Listentaten zu verzichten, nicht abgegeben).
  • Spezialitätsgrundsatz: Begrenzung der Verfolgung auf bewilligte Taten. Relevant bei möglichen Folgeüberstellungen Island → Nordischer Haftbefehl.
  • Regime-Übergang 1.11.2019: Bei Altfällen Prüfung, ob das Ersuchen formal unter EuAlÜbk oder Übergabeübereinkommen fällt.
  • § 73 S. 2 IRG (ordre public): In Island-Fällen nur in Ausnahmekonstellationen einschlägig.
  • Ne bis in idem: Bei parallelen deutschen Ermittlungen.
  • Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): In Island-Fällen selten erfolgversprechend; nur bei gravierenden formalen Mängeln.

Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren Islands

Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.

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