Überblick
Die Republik San Marino (Serenissima Repubblica di San Marino) ist eine vollständig von Italien umschlossene Enklave und ein funktionierender Rechtsstaat mit eigener Justiz. Im Auslieferungsverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland gilt nicht der vertragslose Zustand, sondern eine gemeinsame völkerrechtliche Grundlage: Beide Staaten sind Vertragsparteien des Europäischen Auslieferungsübereinkommens des Europarats vom 13.12.1957 (EuAlÜbk, SEV Nr. 24). San Marino ist seit dem 16.11.1988 Mitglied des Europarats. San Marino ist nicht Mitglied der Europäischen Union; der Europäische Haftbefehl findet keine Anwendung, ebenso wenig die SIS-Ausschreibung.
Der Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und San Marino ist zahlenmäßig sehr gering. Praktische Relevanz entsteht weniger über klassische Gewaltkriminalität als über die historische Bedeutung San Marinos als Finanz- und Bankenstandort: Im Vordergrund stehen Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Geldwäschedelikte. Hinzu tritt die enge justizielle Verflechtung mit Italien — wer in San Marino strafrechtlich verfolgt wird, steht häufig zugleich im Fokus italienischer Ermittlungen, was Fragen konkurrierender Ersuchen, der Spezialität und des Verbots der Doppelverfolgung (ne bis in idem) aufwirft.
Menschenrechtlich ist San Marino unauffällig: Die Todesstrafe ist seit dem 19. Jahrhundert abgeschafft, die Haftbedingungen sind unkritisch, politische Verfolgung ist nicht ersichtlich. Die Verteidigung in San-Marino-Konstellationen verlagert sich daher auf die verfahrensrechtlichen Hindernisse: die beiderseitige Strafbarkeit (insbesondere bei Steuer- und Fiskaldelikten), die Sperrwirkung des Art. 16 Abs. 2 GG für Deutsche, die Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes und die Abgrenzung gegenüber parallelen italienischen Verfahren.
Rechtsgrundlagen
Auf deutscher Seite richtet sich die Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) als vorrangiger völkerrechtlicher Grundlage; ergänzend und für die innerstaatliche Durchführung gilt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) v. 23.12.1982 (§ 1 Abs. 3 IRG: Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen). Das EuAlÜbk regelt unter anderem die auslieferungsfähigen Straftaten (Art. 2 — Mindeststrafdrohung von einem Jahr), den Ausschluss politischer (Art. 3) und fiskalischer Straftaten (Art. 5 in seiner ursprünglichen Fassung) sowie den Spezialitätsgrundsatz (Art. 14).
Für deutsche Staatsangehörige bleibt die Auslieferung an San Marino nach Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG ausgeschlossen; die Erleichterung des § 80 IRG, die eine Auslieferung Deutscher unter Voraussetzungen zulässt, gilt ausschließlich für EU-Mitgliedstaaten, zu denen San Marino nicht zählt. Diese Sperrwirkung gilt auch für Doppelstaater mit deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfGE 113, 273). Spiegelbildlich kann sich San Marino auf das Recht berufen, eigene Staatsangehörige nicht auszuliefern (Art. 6 EuAlÜbk).
Auf sanmarinesischer Seite ist das materielle Strafrecht im Codice penale geregelt; das Strafverfahren folgt der eigenen Prozessordnung, ist jedoch historisch eng an die italienische Rechtstradition angelehnt. Zuständig im zwischenstaatlichen Verkehr ist das Justizressort (Segreteria di Stato per la Giustizia) in Abstimmung mit dem Außenministerium. Auf deutscher Seite entscheiden die Oberlandesgerichte über die Zulässigkeit (§§ 13 ff. IRG); die Bewilligung erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaften, in Grundsatzfällen durch das Bundesamt für Justiz. Maßgeblich ist nach Art. 2 EuAlÜbk und § 3 IRG die beiderseitige Strafbarkeit — die Tat muss nach deutschem wie sanmarinesischem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe über einem Jahr bedroht sein.
Besonderheiten San Marinos
Todesstrafe — seit dem 19. Jahrhundert vollständig abgeschafft: San Marino gehört zu den Pionierstaaten der Abschaffung der Todesstrafe. Für gewöhnliche Straftaten wurde sie bereits 1848 abgeschafft, für alle Straftaten 1865 — damit war San Marino einer der ersten Staaten der Welt und der erste in Europa, der die Todesstrafe vollständig beseitigte. Die letzte Hinrichtung liegt im 15. Jahrhundert (1468). Ein Auslieferungshindernis nach § 8 IRG kommt daher in San-Marino-Konstellationen praktisch nicht in Betracht; dieser sonst zentrale Prüfpunkt entfällt.
Rechtsstaatlichkeit und justizielle Verflechtung mit Italien: San Marino ist ein funktionaler Rechtsstaat mit unabhängiger Justiz, Mitglied des Europarats und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) unterworfen. Eine politische Verfolgung im Sinne des § 6 IRG / Art. 3 EuAlÜbk ist nicht ersichtlich. Bedeutsam ist hingegen die faktische und rechtliche Nähe zu Italien: Aufgrund der geographischen Lage als Enklave bestehen enge Kooperations- und Rechtshilfebeziehungen, und sanmarinesische Verfahren laufen häufig parallel zu italienischen Ermittlungen. Daraus folgt die Notwendigkeit, konkurrierende Ersuchen (Art. 17 EuAlÜbk) und eine mögliche Sperrwirkung nach § 9 IRG / Art. 9 EuAlÜbk (ne bis in idem) frühzeitig zu prüfen.
Wirtschafts-, Finanz- und Steuerdelikte als Schwerpunkt: San Marino war über Jahrzehnte als Bank- und Finanzplatz mit ausgeprägtem Bankgeheimnis bekannt und stand wiederholt im Fokus internationaler Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Erst nach mehreren Reformschritten (unter anderem Abkommen mit Italien und der EU über Steuertransparenz und automatischen Informationsaustausch) wurde San Marino von einschlägigen „grauen Listen" gestrichen. In der Auslieferungspraxis bedeutet dies, dass Ersuchen häufig wegen Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Untreue oder Betrug ergehen. Hier ist die beiderseitige Strafbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen: Reine Steuer-, Zoll- und Devisenstraftaten unterliegen den Sonderregeln für fiskalische Straftaten (Art. 5 EuAlÜbk und sein Zweites Zusatzprotokoll), und nicht jeder sanmarinesische Tatbestand findet im deutschen Recht eine deckungsgleiche Entsprechung.
Interpol und vorläufige Festnahme: Auch im Verhältnis zu einem rechtsstaatlich unauffälligen Kleinstaat kann eine Festnahme bereits aufgrund einer Interpol-Ausschreibung (Red Notice oder Diffusion) erfolgen, bevor ein förmliches Auslieferungsersuchen vorliegt (Art. 16 EuAlÜbk — vorläufige Auslieferungshaft). Die Prüfung setzt daher regelmäßig nicht erst beim förmlichen Ersuchen an, sondern bereits bei der Festnahme. Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Interpol-Systems durch San Marino bestehen nicht; gleichwohl ist die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Ausschreibung im Einzelfall zu kontrollieren.
Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung
San Marino verfügt nur über eine einzige, sehr kleine Haftanstalt mit geringer Kapazität (im niedrigen zweistelligen Bereich). Eine Besonderheit besteht darin, dass die meisten zu Freiheitsstrafe Verurteilten ihre Strafe nicht in San Marino selbst, sondern auf Grundlage einer Vereinbarung in italienischen Justizvollzugsanstalten verbüßen; die sanmarinesische Anstalt dient im Wesentlichen der kurzfristigen Unterbringung und Untersuchungshaft. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat San Marino zuletzt im September 2022 besucht und dabei keine Hinweise auf Misshandlungen festgestellt.
Eine menschenrechtliche Prüfung nach § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. dem Aranyosi/Căldăraru-Maßstab (EuGH C-404/15 und C-659/15 PPU — auch außerhalb des Europäischen Haftbefehls als Prüfungsmaßstab heranzuziehen) führt bei San Marino regelmäßig zu keinem Auslieferungshindernis. Da die Strafvollstreckung jedoch häufig nach Italien verlagert wird, kann im Einzelfall mittelbar die Haftsituation in italienischen Anstalten relevant werden; insoweit ist die zur strukturellen Überbelegung des italienischen Strafvollzugs ergangene Rechtsprechung (EGMR, Torreggiani u.a./Italien, 8.1.2013) in den Blick zu nehmen, sofern konkret eine Unterbringung in einer überbelegten italienischen Anstalt droht.
Konsularischer Beistand erfolgt über die zuständige deutsche Auslandsvertretung auf Grundlage des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen v. 24.04.1963 (WÜK). Insgesamt ist die menschenrechtliche Dimension in San-Marino-Verfahren von untergeordneter Bedeutung; der Schwerpunkt der Verteidigung liegt eindeutig auf den verfahrens- und materiellrechtlichen Auslieferungsvoraussetzungen.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung in San-Marino-Auslieferungsverfahren ist verfahrens- und deliktsbezogen zu strukturieren; menschenrechtliche Hindernisse treten zurück. Prüfungsraster:
- Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG (Auslieferung Deutscher): Bei deutscher Staatsangehörigkeit — auch bei Doppelstaatern mit deutschem Pass — ist die Auslieferung an San Marino ausgeschlossen; § 80 IRG greift nur für EU-Staaten.
- § 3 IRG / Art. 2 EuAlÜbk (beiderseitige Strafbarkeit): Regelmäßig tragender Prüfpunkt. Bei Wirtschafts-, Untreue- und Betrugstatbeständen sorgfältige Spiegelbildprüfung; sanmarinesische Tatbestände ohne deutsches Pendant sind nicht auslieferungsfähig.
- Art. 5 EuAlÜbk / fiskalische Straftaten: Reine Steuer-, Zoll- und Devisenstraftaten unterliegen Sonderregeln (Art. 5 EuAlÜbk und Zweites Zusatzprotokoll). Auslieferungsfähigkeit gesondert prüfen.
- § 9 IRG / Art. 9 EuAlÜbk (ne bis in idem): Bei parallelen italienischen oder deutschen Ermittlungen wegen derselben Tat Sperrwirkung prüfen — angesichts der engen Verflechtung mit Italien praktisch häufig relevant.
- Art. 17 EuAlÜbk (konkurrierende Ersuchen): Bei gleichzeitigen Ersuchen San Marinos und Italiens (oder weiterer Staaten) Reihenfolge und Vorrang frühzeitig klären; Auswirkungen auf Spezialität und Weiterlieferung beachten.
- § 11 IRG / Art. 14 EuAlÜbk (Spezialitätsgrundsatz): Begrenzung der Verfolgung auf die bewilligten Taten sichern; Nachtragsersuchen und Weiterlieferung an Italien nur mit gesonderter Zustimmung.
- Art. 3 EuAlÜbk / § 6 IRG (politische Tat): In aller Regel nicht einschlägig, jedoch standardmäßig zu prüfen, falls dem Ersuchen ein politischer Hintergrund unterliegt.
- § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK (Haftbedingungen): Bei San Marino selbst unkritisch; relevant nur, soweit konkret eine Strafvollstreckung in einer überbelegten italienischen Anstalt droht (vgl. EGMR Torreggiani/Italien).
- Art. 16 EuAlÜbk (vorläufige Auslieferungshaft): Festnahme bereits auf Grundlage einer Interpol-Red-Notice möglich; frühe Mandatsübernahme, Akteneinsicht und Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft.
- Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): Nach Zulässigerklärung durch das OLG bei Grundrechtsverletzungen Standardmittel — etwa bei fehlerhafter Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit oder der Spezialität.
Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren San Marinos
Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.