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Auslieferung Slowenien 🇸🇮

Stand: Juli 2026

Festnahme, Haftbefehl oder Red Notice mit Bezug zu Slowenien? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich bundesweit gegen die Auslieferung — frühes Handeln entscheidet über den Ausgang.

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Überblick

Slowenien ist EU-Mitgliedstaat seit dem 1. Mai 2004, Schengen-Mitglied seit Dezember 2007 und Mitglied der Eurozone seit 2007. Es ist vollständig in das System des Europäischen Haftbefehls eingebunden; Grundlage sind der Rahmenbeschluss 2002/584/JI und §§ 78 ff. IRG.

Die Auslieferungspraxis zwischen Deutschland und Slowenien ist im Vergleich zu anderen EU-Nachbarn weniger fallintensiv. Slowenien zählt zu den rechtsstaatlich stabileren jüngeren EU-Mitgliedern; strukturelle Defizite im Sinne der L-und-P-Linie werden nicht festgestellt. Schwerpunkte in der Praxis bilden Betäubungsmittelverfahren, Wirtschaftsstraftaten und seltener Gewaltdelikte.

Auf slowenischer Seite gilt das Zakon o kazenskem postopku (Strafprozessordnung, ZKP, Amtsblatt RS Nr. 63/1994 i.d.F. Folgeänderungen) sowie das Zakon o sodelovanju v kazenskih zadevah z državami članicami Evropske unije (Gesetz über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit EU-Mitgliedstaaten, ZSKZDČEU-1, Amtsblatt RS Nr. 48/2013).

Oberlandesgericht — über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidet das zuständige OLG
Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

Rechtsgrundlagen

Die Auslieferung an Slowenien richtet sich primär nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl, innerstaatlich umgesetzt in §§ 78 ff. IRG (Achter Teil). Ergänzend gelten im Verhältnis zu Slowenien das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957, dessen Vertragspartei Slowenien ist, sowie der deutsch-jugoslawische Auslieferungsvertrag vom 26. November 1970 (BGBl. 1974 II S. 1258), der im Verhältnis zu Slowenien fortgilt (BGBl. 1993 II S. 1261); beide haben nur noch für vom RbEuHb nicht erfasste Konstellationen und für Altverfahren Bedeutung.

Zuständig auf deutscher Seite sind die Oberlandesgerichte im Zulässigkeitsverfahren (§ 29 IRG); die Bewilligung erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaft (§ 79 Abs. 2 IRG). Auf slowenischer Seite stellen die okrožna sodišča (Kreisgerichte — elf an der Zahl, u.a. in Ljubljana, Maribor, Celje, Koper) Europäische Haftbefehle aus; zweite Instanz sind die višja sodišča (Obergerichte). Höchstinstanz in Strafsachen ist das Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof); Verfassungsgericht ist das Ustavno sodišče Republike Slovenije mit Sitz in Ljubljana.

Zentrale Behörde für die internationale Rechtshilfe ist das slowenische Justizministerium (Ministrstvo za pravosodje); oberste Anklagebehörde ist die Vrhovno državno tožilstvo Republike Slovenije (Generalstaatsanwaltschaft). Für grenzüberschreitende Schwerkriminalität und Korruption ist die Specializirano državno tožilstvo (Spezialstaatsanwaltschaft) zuständig.

Für deutsche Staatsangehörige gilt Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG. Für slowenische Staatsangehörige regelt Art. 47 der slowenischen Verfassung die Auslieferung eigener Staatsbürger; die Beschränkung ist durch den RbEuHb eingeschränkt.

Besonderheiten Sloweniens

Rechtsstaatlichkeit der Justiz: Die slowenische Justiz wird in den EU-Rule-of-Law-Berichten durchgängig als rechtsstaatlich stabil bewertet. Kritikpunkte betreffen die teilweise lange Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK; mehrere EGMR-Pilotverfahren, u.a. Lukenda v. Slovenia, 23032/02 vom 06.10.2005) und die begrenzten Ressourcen der Gerichte. Strukturelle Defizite im Sinne der L-und-P-Linie werden nicht angenommen.

Haftbedingungen — Muršić-Maßstab: Die slowenischen Justizvollzugsanstalten werden in CPT-Berichten (zuletzt 2024) differenziert bewertet. Der jüngste CPT-Bericht (Besuch Oktober 2024, CPT/Inf (2025) 13) stellt eine stark gestiegene Gefangenenzahl fest; die meisten Anstalten waren deutlich über ihrer Kapazität belegt. Besonders kritisch bewertet wurden die Anstalt Ljubljana (teils nur 3,5 m², vereinzelt 2,7 m² pro Person) und die Belegungssituation in Koper; hinzu kommt erheblicher Personalmangel. Zentrale Vollzugsanstalt für Männer in geschlossenem Vollzug ist ZPKZ Dob pri Mirni (Zavod za prestajanje kazni zapora Dob pri Mirni).

Grenz- und Migrationsrechtliche Zusammenhänge: Durch die Lage an der EU-Außengrenze zu Kroatien (bis Kroatiens Schengen-Beitritt 2023) und historisch zur Adria-Route hat Slowenien in Asyl- und Migrationsverfahren eine besondere Rolle gespielt. Für Auslieferungsverfahren ist dies mittelbar relevant, etwa bei Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in Slowenien.

Fortgeltende deutsch-jugoslawische Verträge: Die im Verhältnis zu Slowenien fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Verträge über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (1970/1971) bleiben — neben EuAlÜbk und EuRhÜbk — für Konstellationen außerhalb des RbEuHb-Anwendungsbereichs (z.B. Durchlieferung, Vollstreckungshilfe) von Bedeutung.

Beiderseitige Strafbarkeit: Außerhalb des Listenkatalogs des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb materielle Prüfung. Slowenisches Strafrecht (Kazenski zakonik, KZ-1, Amtsblatt RS Nr. 55/2008) ist inhaltlich weitgehend mit kontinentaleuropäischen Standards kompatibel.

Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung

Die Haftbedingungen in slowenischen Justizvollzugsanstalten galten lange als weitgehend unproblematisch; der jüngste CPT-Bericht (Besuch Oktober 2024) stellt jedoch erhebliche Überbelegung und Personalmangel im gesamten Vollzugssystem fest — insbesondere in der Anstalt Ljubljana teils weniger als 3 m² persönlichen Raum pro Gefangenem. Der Uprava Republike Slovenije za izvrševanje kazenskih sankcij (Vollzugsverwaltung) betreibt sechs Justizvollzugsanstalten (mit Außenstellen) sowie die Jugend-Erziehungsanstalt Radeče.

Die zentrale Anstalt ZPKZ Dob pri Mirni (Männer, geschlossener Vollzug) war nicht Gegenstand des CPT-Periodenbesuchs 2024; der Bericht CPT/Inf (2025) 13 betrifft die Anstalten Ljubljana und Koper und stellt dort erhebliche Überbelegung fest.

In der deutschen Auslieferungspraxis bedarf es für Slowenien in der Regel keiner anstaltsspezifischen Zusicherung, da die Oberlandesgerichte bislang keine systemischen Mängel im Sinne der ersten Prüfungsstufe nach Aranyosi/Căldăraru festgestellt haben; angesichts der aktuellen CPT-Feststellungen ist dies im Einzelfall neu zu bewerten. Bei Untersuchungshaft in der Anstalt Ljubljana ist wegen dokumentierter Überbelegung im Einzelfall eine Nachfrage zu den konkreten Haftraumbedingungen (Muršić-Maßstab, 3 m²-Grenze) geboten.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung in Slowenien-EuHB-Verfahren richtet sich an folgenden Punkten aus:

  • § 80 IRG (Auslieferung Deutscher): Tatortbezug und Rücküberstellungs-Zusicherung prüfen.
  • § 83b Abs. 2 IRG (Bewilligungshindernis): Bei langjährigem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Ermessensausübung der GenStA einfordern.
  • Art. 3 EMRK / Muršić-Maßstab: Bei Untersuchungshaft in Ljubljana und bei älteren Anstaltsteilen gegebenenfalls anstaltsspezifische Zusicherungen.
  • Art. 6 EMRK (überlange Verfahrensdauer): Lukenda-Linie beachten; bei älteren Verurteilungen gegebenenfalls Kompensation im Zielverfahren einfordern.
  • § 81 Nr. 1 IRG (Strafrahmen): Materielle Prüfung außerhalb des Listenkatalogs.
  • § 83 IRG (Abwesenheitsurteile): Zusicherung der Wiederaufnahme nach obnova kazenskega postopka (§§ 406 ff. Zakon o kazenskem postopku).
  • Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG): Begrenzung auf bewilligte Taten; bei Nachtragsersuchen Zustimmungserfordernis beachten.
  • Ne bis in idem (Art. 50 GRCh): Bei parallelen Verfahren in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten Sperrwirkung prüfen.
  • Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): Bei verbleibenden grundrechtlichen Einwänden.

Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren Sloweniens

Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.

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