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Einstweilige Anordnung im Auslieferungsrecht

Stand: Juni 2026

Rechtsgrundlage

Die einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG ist das Instrument des Bundesverfassungsgerichts, um drohende schwere Nachteile für einen Beschwerdeführer vorläufig abzuwenden. Im Auslieferungsrecht wird sie regelmäßig beantragt, wenn eine Auslieferung unmittelbar bevorsteht und eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist oder eingereicht werden soll.

Voraussetzungen

Das BVerfG prüft im Eilverfahren, ob ohne die einstweilige Anordnung schwere Nachteile eintreten würden, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können. Es stellt dabei eine summarische Folgenabwägung an: Welche Nachteile entstehen, wenn die Anordnung ergeht, und welche, wenn sie unterbleibt? Im Auslieferungsrecht überwiegen die Nachteile bei einer drohenden Menschenrechtsverletzung regelmäßig zugunsten des Antragstellers.

Antragstellung

Der Antrag muss schriftlich beim BVerfG eingereicht werden. Er sollte den Sachverhalt, die gerügte Grundrechtsverletzung und die Dringlichkeit darlegen. Eine gleichzeitig erhobene oder angekündigte Verfassungsbeschwerde erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Bei extremer Dringlichkeit kann telefonisch Kontakt mit dem BVerfG aufgenommen werden.

Wirkungen

Eine erlassene einstweilige Anordnung verpflichtet die zuständige Behörde — in der Regel die Generalstaatsanwaltschaft und das Bundesjustizministerium — die Auslieferung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Zuwiderhandlungen wären verfassungswidrig. Die Anordnung wird regelmäßig auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begrenzt und kann verlängert werden.

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