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Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsrecht

Funktion im Auslieferungsrecht

Da gegen den Zulässigkeitsbeschluss des OLG keine Beschwerde statthaft ist, ist die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG der einzige Rechtsbehelf des Verfolgten gegen die Auslieferungsentscheidung. Das BVerfG prüft, ob der Beschluss Grundrechte des Verfolgten verletzt — insbesondere Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit), Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 16 Abs. 2 GG (Auslieferungsverbot eigener Staatsangehöriger) sowie die Grundrechte aus Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 1 GG.

Einstweilige Anordnung

Praktisch entscheidend ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG. Dieser muss in der Regel vor der geplanten Übergabe gestellt werden. Das BVerfG kann die Vollstreckung des OLG-Beschlusses (die Übergabe) bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen. In dringenden Fällen ist eine Entscheidung innerhalb von Stunden möglich.

Substantiierung

Das BVerfG stellt hohe Anforderungen an die Substantiierung. Es reicht nicht, Rechtsfehler zu behaupten — es muss dargelegt werden, welches konkrete Grundrecht in welcher Weise verletzt ist. Erfolgreiche BVerfG-Beschwerden im Auslieferungsrecht greifen meist ein oder zwei präzise Rügen heraus (Verletzung von Art. 3 EMRK durch unzureichende Haftbedingungsprüfung, unterlassene Einholung von Zusicherungen o.ä.) und belegen diese mit aktuellen Erkenntnisquellen.

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