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Exequaturverfahren

Stand: Juli 2026

Definition

Das Exequaturverfahren ist das gerichtliche Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Strafurteils in Deutschland. Es bildet die Grundlage dafür, dass eine im Ausland verhängte Strafe in Deutschland vollstreckt werden kann, ohne dass der Betroffene in den Urteilsstaat überstellt wird.

Rechtsgrundlagen

Die Grundlage bilden die §§ 48 ff. IRG (Exequaturentscheidung durch das Landgericht, §§ 50, 54, 55 IRG) sowie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsübereinkommen) des Europarats von 1983; im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten gelten die §§ 84 ff. IRG, die den Rahmenbeschluss 2008/909/JI umsetzen. Das Exequaturverfahren dient dem Interesse des Verurteilten, die Strafe im Heimatstaat verbüßen zu können.

Voraussetzungen

Eine Vollstreckbarerklärung setzt voraus, dass das Urteil rechtskräftig ist, die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre (beiderseitige Strafbarkeit), kein deutsches Strafverfahren für dieselbe Tat läuft, die Strafe mit deutschem Recht vereinbar ist und der Verurteilte zugestimmt hat (oder auf Antrag des Auslandsstaates gehandelt wird).

Ablauf

Das Verfahren wird beim zuständigen Landgericht geführt. Das Gericht prüft die formellen Voraussetzungen und passt die Strafe ggf. an das deutsche Strafmaß an (Anpassungsverfahren). Der Verurteilte wird angehört. Gegen die Entscheidung ist sofortige Beschwerde möglich.

Praktische Bedeutung

Das Exequaturverfahren bietet eine wichtige Alternative zur Auslieferung: Statt in einem fremden Land die Strafe zu verbüßen, kann sie in Deutschland vollstreckt werden. Rechtsanwälte sollten diese Option frühzeitig prüfen und ggf. aktiv beantragen.

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