FARC-Friedensabkommen vom 24. November 2016
Hintergrund
Am 24. November 2016 haben die kolumbianische Regierung unter Präsident Juan Manuel Santos und die FARC-EP (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia — Ejército del Pueblo) das endgültige Friedensabkommen (Acuerdo Final para la Terminación del Conflicto y la Construcción de una Paz Estable y Duradera) im Teatro Colón in Bogotá unterzeichnet. Das Abkommen beendete einen über 50 Jahre andauernden bewaffneten Konflikt.
JEP-Sondergerichtsbarkeit (Acto Legislativo 01/2017)
Zur Umsetzung der Übergangsjustiz-Komponente schuf der kolumbianische Verfassungsgesetzgeber mit Acto Legislativo 01/2017 die Jurisdicción Especial para la Paz (JEP). Sie ist ein eigenständiger Gerichtszweig mit ausschließlicher Zuständigkeit für Straftaten im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt.
Auslieferungssperre nach Art. 19
Art. 19 des JEP-Statuts begründet eine grundsätzliche Auslieferungssperre für Personen, die unter den Schutz der JEP fallen, hinsichtlich konfliktbezogener Straftaten. Eine Auslieferung an Drittstaaten setzt eine vorherige Zertifizierung der JEP voraus, dass die Vorwürfe nicht unter ihre Zuständigkeit fallen oder nach Stichtag 01.12.2016 begangen wurden.
Auslieferung Kolumbien → Deutschland
Stellt Kolumbien ein Auslieferungsersuchen für eine Person mit JEP-Status, ist im deutschen Verfahren — auch ohne Vertrag — die Sperre nach Art. 19 JEP zu beachten. Eine Auslieferung kann faktisch ausgeschlossen sein, soweit sie konfliktbezogene Tatvorwürfe umfasst, die der JEP unterliegen. Umgekehrt: Bei einem Ersuchen aus Deutschland an Kolumbien für eine JEP-geschützte Person ist mit ablehnender Antwort zu rechnen.
Fragen zum Auslieferungsverfahren?
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