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FARC-Friedensabkommen vom 24. November 2016

Stand: Juli 2026

Hintergrund

Am 24. November 2016 haben die kolumbianische Regierung unter Präsident Juan Manuel Santos und die FARC-EP (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia — Ejército del Pueblo) das endgültige Friedensabkommen (Acuerdo Final para la Terminación del Conflicto y la Construcción de una Paz Estable y Duradera) im Teatro Colón in Bogotá unterzeichnet. Das Abkommen beendete einen über 50 Jahre andauernden bewaffneten Konflikt.

JEP-Sondergerichtsbarkeit (Acto Legislativo 01/2017)

Zur Umsetzung der Übergangsjustiz-Komponente schuf der kolumbianische Verfassungs­gesetzgeber mit Acto Legislativo 01/2017 die Jurisdicción Especial para la Paz (JEP). Sie ist ein eigenständiger Gerichts­zweig mit ausschließlicher Zuständigkeit für Straftaten im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt.

Auslieferungssperre nach Art. 19

Art. 19 (Artículo transitorio) des Acto Legislativo 01/2017 — konkretisiert durch Art. 150 ff. der Ley Estatutaria 1957 de 2019 — begründet eine grundsätzliche Auslieferungs­sperre für Personen, die unter den Schutz der JEP fallen, hinsichtlich konfliktbezogener Straftaten. Eine Auslieferung an Drittstaaten setzt eine vorherige Zertifizierung der JEP voraus, dass die Vorwürfe nicht unter ihre Zuständigkeit fallen oder nach Stichtag 01.12.2016 begangen wurden.

Auslieferung Kolumbien → Deutschland

Stellt Kolumbien ein Auslieferungs­ersuchen für eine Person mit JEP-Status, ist im deutschen Verfahren — auch ohne Vertrag — die Sperre nach Art. 19 (Artículo transitorio) des Acto Legislativo 01/2017 zu beachten. Eine Auslieferung kann faktisch ausgeschlossen sein, soweit sie konfliktbezogene Tatvorwürfe umfasst, die der JEP unterliegen. Umgekehrt: Bei einem Ersuchen aus Deutschland an Kolumbien für eine JEP-geschützte Person ist mit ablehnender Antwort zu rechnen.

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