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GRCh — Grundrechtecharta der EU

Stand: Juli 2026

Was ist die GRCh?

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ist das Grundrechtswerk der EU und seit dem Vertrag von Lissabon (2009) rechtlich verbindlich. Sie bindet alle Organe und Einrichtungen der EU sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von EU-Recht — also auch bei der Anwendung des Europäischen Haftbefehls.

Relevante Artikel im Auslieferungsrecht

Art. 4 GRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung) entspricht Art. 3 EMRK und gilt absolut. Er ist der wichtigste grundrechtliche Prüfungsmaßstab bei Haftbedingungen im Ausstellungsstaat. Art. 47 GRCh garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren. Art. 50 GRCh kodifiziert das ne-bis-in-idem-Prinzip in EU-Rechtssachen.

Verhältnis zu EMRK und GG

Die GRCh bietet innerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Rechts — also insbesondere beim EuHb — einen eigenständigen Grundrechtsschutz. Gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh darf das Schutzniveau bei korrespondierenden EMRK-Rechten nicht unter das EMRK-Niveau absinken, es darf aber höher sein. Das BVerfG sieht sich als Hüter des Kernbestands des GG auch gegenüber EU-Recht.

Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH hat in zahlreichen Vorabentscheidungsverfahren den Schutzstandard der GRCh im EuHb-Kontext konkretisiert: Aranyosi/Căldăraru zu Art. 4, LM zu Art. 47, Mantello zum ne-bis-in-idem-Grundsatz (Art. 3 Nr. 2 RB-EuHb; vgl. Art. 50 GRCh). Diese Urteile sind für die deutsche Auslieferungsrechtspraxis unmittelbar maßgeblich.

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