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Konkurrierende Gerichtsbarkeit

Stand: Juni 2026

Definition

Konkurrierende Gerichtsbarkeit (auch: Kompetenzkonflikte) liegt vor, wenn mehrere Staaten gleichzeitig strafrechtliche Zuständigkeit für dieselbe Tat oder dieselbe Person beanspruchen. Dies kann dazu führen, dass eine Person in verschiedenen Ländern verfolgt oder von mehreren Staaten gleichzeitig zur Auslieferung ersucht wird.

Ursachen

Konkurrierende Gerichtsbarkeit entsteht typischerweise bei grenzüberschreitenden Delikten: Täter und Tatort liegen in verschiedenen Staaten, die Tat wirkt sich in mehreren Ländern aus oder die Person hat mehrere Staatsangehörigkeiten. Im Internetbereich oder bei Wirtschaftskriminalität ist dies besonders häufig.

Lösung im EU-Recht: Eurojust

Eurojust ist das EU-Organ, das bei konkurrierenden Gerichtsbarkeiten in Europa koordiniert und Empfehlungen ausspricht, welcher Staat die Strafverfolgung übernehmen soll. Die Empfehlungen sind nicht bindend, werden aber in der Praxis regelmäßig befolgt. Kriterien sind: wo liegt der Schwerpunkt der Tat, wo sind die Beweise, welches Land hat die stärkste Verbindung zur Tat.

Ne bis in idem

Wurde eine Person in einem Staat bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen, schützt der ne-bis-in-idem-Grundsatz (Art. 50 GRCh, Art. 54 SDÜ, § 9 IRG) vor einer erneuten Strafverfolgung in einem anderen EU-Staat für dieselbe Tat. Dies ist gleichzeitig ein Auslieferungshindernis.

Bedeutung für die Verteidigung

Bei konkurrierender Gerichtsbarkeit kann die Verteidigung argumentieren, dass das günstigere Forum — etwa der Heimatstaat — die Strafverfolgung übernehmen soll. Eine laufende oder abgeschlossene Strafverfolgung in einem anderen Staat kann als Auslieferungshindernis geltend gemacht werden.

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