Militärische Straftaten als Auslieferungshindernis
Stand: Juli 2026
Rechtsgrundlage
Militärische Straftaten, die keine Straftaten des allgemeinen Rechts sind, sind nach Art. 4 EuAlÜbk vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen — es besteht insoweit keine vertragliche Auslieferungspflicht. Im innerstaatlichen Recht ist die Auslieferung wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht, nach § 7 IRG zwingend unzulässig.
Definition
Militärische Straftaten im Sinne des Auslieferungsrechts sind Straftaten, die ausschließlich den militärischen Bereich betreffen — etwa Fahnenflucht, Gehorsamsverweigerung, Meuterei oder Verlassen des Postens — und die kein ziviles Pendant im allgemeinen Strafrecht haben. Entscheidend ist die Abgrenzung: Begeht ein Soldat eine Tat, die auch von einer Zivilperson als Allgemeinstraftat begangen werden könnte (Diebstahl, Körperverletzung, Mord), handelt es sich nicht um eine rein militärische Straftat und das Auslieferungsprivileg greift nicht.
Abgrenzungsprobleme
In der Praxis entstehen Abgrenzungsprobleme, wenn ein Delikt sowohl militärische als auch allgemeine Züge trägt — etwa Gewalt gegen Kriegsgefangene. Hier kommt es auf den Schwerpunkt der Tat und den Kontext an. Die deutschen Gerichte prüfen im Einzelfall, ob der militärische Charakter überwiegt.
Verhältnis zu politischen Straftaten
Militärische Straftaten und politische Straftaten überschneiden sich häufig, insbesondere bei Deserteuren oder Personen, die sich aus Gewissens- oder politischen Gründen dem Militärdienst entzogen haben. In solchen Konstellationen kann zusätzlich das Auslieferungsverbot für politische Straftaten (Art. 3 EuAlÜbk) einschlägig sein.
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