Rechtshilfeersuchen — Begriff und Verfahren
Stand: Juli 2026
Begriff und Funktion
Das Rechtshilfeersuchen ist das förmliche diplomatische oder justizielle Ersuchen eines Staates an Deutschland, eine Person auszuliefern oder sonstige Rechtshilfe zu leisten. Im Auslieferungsrecht ist es Voraussetzung des förmlichen Verfahrens und löst die Prüfungspflicht des OLG aus. Ohne förmliches Ersuchen kann keine Auslieferung erfolgen — vorläufige Festnahme und vorläufige Auslieferungshaft sind jedoch auf Basis eines Haftbefehls möglich.
Inhalt und Form
Das Ersuchen muss — nach § 10 IRG bzw. den einschlägigen Übereinkommen (etwa Art. 12 EuAlÜbk) — insbesondere enthalten: Angaben zur Identität des Verfolgten, den Haftbefehl oder das vollstreckbare Urteil, eine Darstellung der anwendbaren Strafnormen sowie bei besonderen Umständen eine Sachverhaltsdarstellung; bei Abwesenheitsurteilen sind zusätzlich Angaben zum Verfahrensablauf erforderlich. Im EuHb-Verfahren ersetzt das standardisierte EuHb-Formular das klassische Ersuchen.
Übermittlungsweg
Klassisch erfolgt die Übermittlung auf diplomatischem Weg über das Auswärtige Amt an das Bundesamt für Justiz. Im EuHb-Verfahren ist die unmittelbare justizielle Übermittlung (Gericht an Gericht) vorgesehen. Im Verhältnis zu Staaten ohne Auslieferungsvertrag ist der diplomatische Weg zwingend.
Mängel des Ersuchens
Formelle Mängel können zur Unzulässigkeit der Auslieferung führen oder Nachforderungen auslösen. Inhaltliche Unklarheiten berechtigen das OLG, ergänzende Informationen vom ersuchenden Staat einzuholen. Der Verfolgte kann Mängel im Rahmen seiner Anhörung geltend machen.
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