SIS — Schengener Informationssystem (früher SIS II)
Stand: Juli 2026
Grundlagen
Das Schengener Informationssystem (SIS) — bis März 2023 als „SIS II“ bezeichnet — ist die zentrale europäische Fahndungsdatenbank der Schengen-Staaten. Rechtsgrundlage im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit ist seit dem 7. März 2023 die Verordnung (EU) 2018/1862, die den früheren SIS-II-Beschluss 2007/533/JI abgelöst hat. Im Auslieferungsrecht relevant sind insbesondere Ausschreibungen nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2018/1862: Sie erfassen sowohl die Festnahme zwecks Übergabe auf Basis eines Europäischen Haftbefehls als auch die Festnahme zwecks Auslieferung an Drittstaaten. Andere Mitgliedstaaten können solche Ausschreibungen nach Art. 24, 25 der Verordnung mit einer Kennzeichnung versehen, wenn die Vollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet abzulehnen wäre.
Wirkung einer SIS-Ausschreibung
Eine SIS-Ausschreibung zur Festnahme verpflichtet alle Schengen-Mitgliedstaaten, die ausgeschriebene Person bei Auffinden festzunehmen und den ausschreibenden Staat zu benachrichtigen. Sie löst das vorläufige Auslieferungshaftverfahren aus. Die Ausschreibung ist kein Auslieferungsersuchen, ersetzt dieses aber in bestimmten Fällen (EuHb: § 83a Abs. 2 IRG).
SIS vs. Interpol Red Notice
SIS-Ausschreibungen wirken nur innerhalb des Schengen-Raums; Red Notices weltweit. Im Schengen-Raum hat die SIS-Ausschreibung Vorrang. Beide Systeme können parallel genutzt werden.
Löschung und Rechtsschutz
Ausschreibungen können beim ausschreibenden Staat und bei der nationalen SIRENE-Stelle angefochten werden. In Deutschland ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. Wer unrichtig ausgeschrieben ist, hat einen Anspruch auf Löschung.
Fragen zum Auslieferungsverfahren?
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