Überstellungsübereinkommen (ÜberstÜbk)
Stand: Juli 2026
Grundlage
Das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 (ETS Nr. 112, BGBl. 1991 II S. 1006) ermöglicht es verurteilten Personen, eine im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe in ihrem Heimatstaat abzubüßen. Ziel ist die Resozialisierung durch Vollstreckung in der vertrauten sozialen und sprachlichen Umgebung. In Deutschland umgesetzt durch §§ 48 ff. IRG.
Voraussetzungen
Die Überstellung setzt voraus: Staatsangehörigkeit oder gewöhnlicher Aufenthalt im Überstellungsstaat, rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Zustimmung des Verurteilten (Ausnahme: Art. 3 des Zusatzprotokolls 1997), beiderseitige Strafbarkeit sowie eine Mindestreststrafe von 6 Monaten.
Vollstreckungsübernahme
Der übernehmende Staat hat zwei Optionen: (1) Fortführung der Vollstreckung — die ausländische Strafe wird nach den Regeln des eigenen Rechts vollstreckt; oder (2) Umwandlung der Strafe — die ausländische Strafe wird in eine nach eigenem Recht entsprechende umgewandelt. Deutschland wendet in der Regel die Fortführungsmethode an.
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