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Vereinfachte Auslieferung — Zustimmung des Verfolgten

Begriff und Rechtsgrundlage

Die vereinfachte Auslieferung nach § 41 IRG (für allgemeine Auslieferung) bzw. § 79 Abs. 3 IRG (für den EuHb) liegt vor, wenn der Verfolgte vor dem OLG seiner Auslieferung zustimmt. Die Zustimmung muss freiwillig, in Kenntnis der Rechtsfolgen und nach Belehrung durch den Richter erklärt werden. Sie ist widerruflich bis zur Übergabe.

Rechtsfolge: Verzicht auf Spezialitätsgrundsatz

Mit der Zustimmung verzichtet der Verfolgte auf den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes. Das bedeutet: Der ersuchende Staat darf ihn nach der Übergabe auch wegen anderer Taten als der, die der Auslieferung zugrunde lagen, verfolgen oder bestrafen. Dies ist die wesentlichste Rechtsfolge und muss dem Verfolgten unmissverständlich erklärt werden.

Praktische Überlegungen

Die vereinfachte Auslieferung beschleunigt das Verfahren erheblich — die Fristen nach dem EuHb reduzieren sich auf 10 Tage (Art. 17 Abs. 2 Rahmenbeschluss). Ob eine Zustimmung verteidigungstaktisch sinnvoll ist, hängt von der Gesamtlage ab: Besteht ein starkes Interesse am Verbleib im Inland? Gibt es Auslieferungshindernisse, die bei konsequenter Durchführung greifen könnten? Diese Abwägung ist Kernaufgabe des Verteidigers.

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