Verfahrensarten
Auslieferungsrecht (Überblick) Auslieferung verhindern Europäischer Haftbefehl Internationaler Haftbefehl Auslieferungshaft Interpol & Red Notice SIS-Ausschreibung Vollstreckung ausl. Urteile Internationale Rechtshilfe
Über mich
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Honorar Erfolge
Informationen
Wiki / Lexikon Länderliste A–Z Erste Hilfe Aktuelles FAQ
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Vereinfachte Auslieferung — Zustimmung des Verfolgten

Stand: Juli 2026

Begriff und Rechtsgrundlage

Die vereinfachte Auslieferung nach § 41 IRG — im Verfahren nach dem Europäischen Haftbefehl anwendbar über § 78 Abs. 1 IRG (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 4, § 83c IRG) — liegt vor, wenn der Verfolgte seiner Auslieferung nach richterlicher Belehrung zu Protokoll zustimmt, in der Regel vor dem Richter beim Amtsgericht (§ 41 Abs. 4 IRG); über die Zulässigkeit entscheidet das OLG. Die Zustimmung muss freiwillig und in Kenntnis der Rechtsfolgen erklärt werden. Sie ist unwiderruflich: Die einmal erklärte Zustimmung kann nicht widerrufen werden (§ 41 Abs. 3 IRG).

Gesonderte Erklärung: Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz

Von der Zustimmung zu unterscheiden ist der Verzicht auf den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes. Er tritt nicht automatisch mit der Zustimmung ein, sondern erfordert eine gesonderte Einverständniserklärung nach richterlicher Belehrung (§ 41 Abs. 2 IRG). Erst dann darf der ersuchende Staat den Verfolgten nach der Übergabe auch wegen anderer Taten als der, die der Auslieferung zugrunde lagen, verfolgen oder bestrafen. Auch dieses Einverständnis kann nicht widerrufen werden (§ 41 Abs. 3 IRG) — beide Erklärungen und ihre Tragweite müssen dem Verfolgten unmissverständlich erklärt werden.

Praktische Überlegungen

Die vereinfachte Auslieferung beschleunigt das Verfahren erheblich — die Fristen nach dem EuHb reduzieren sich auf 10 Tage (Art. 17 Abs. 2 Rahmenbeschluss). Ob eine Zustimmung verteidigungstaktisch sinnvoll ist, hängt von der Gesamtlage ab: Besteht ein starkes Interesse am Verbleib im Inland? Gibt es Auslieferungshindernisse, die bei konsequenter Durchführung greifen könnten? Diese Abwägung ist Kernaufgabe des Verteidigers.

← Zurück zum Wiki-Index

Sind Sie selbst betroffen? Dieser Begriff stammt aus dem Auslieferungsverfahren. Verschaffen Sie sich einen Überblick — oder handeln Sie im Notfall sofort: Auslieferungsrecht im Überblick · Auslieferung nach Land A–Z · Erste Hilfe bei Festnahme.
Beratung

Fragen zum Auslieferungsverfahren?

Ich stehe 24/7 zur Verfügung.

0171 – 40 75 75 8
Kanzlei: 0431 – 25 93 94 52
Termin buchen