Überblick
Die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela) hat mit der Bundesrepublik Deutschland keinen bilateralen Auslieferungsvertrag. Venezuela ist weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) noch EU-Mitglied; der Europäische Haftbefehl findet keine Anwendung. Der Auslieferungsverkehr beurteilt sich daher ausschließlich nach vertragsloser Grundlage gemäß §§ 1 ff. IRG und setzt eine förmliche Gegenseitigkeitszusicherung Venezuelas voraus (§ 5 IRG). Die deutsch-venezolanischen Vertragsbeziehungen beschränken sich auf Bereiche wie Investitionsschutz und Doppelbesteuerung; eine Auslieferungs- oder Rechtshilfevereinbarung besteht nicht.
Formelle venezolanische Auslieferungsersuchen an Deutschland sind selten. Praktisch relevant wird der Venezuela-Bezug vor allem durch Interpol-Ausschreibungen (Red Notices und Diffusionen), durch eine drohende Festnahme bei Reisen in Dritt- oder Transitstaaten sowie durch Ersuchen, die einen kriminellen Vorwurf vorschieben, tatsächlich aber regimekritische, oppositionelle oder journalistische Tätigkeit erfassen. Hinzu treten gewöhnliche Kriminalitätsvorwürfe (Wirtschafts-, Korruptions-, Drogen- und Geldwäschedelikte), bei denen jedoch dieselben strukturellen Bedenken gegen die venezolanische Justiz im Vordergrund stehen.
Die Verteidigung in Venezuela-Konstellationen ist durch die Lage des Rechtsstaats geprägt: Die Justiz gilt seit Jahren als nicht unabhängig und regierungsabhängig, gegen Oppositionelle wird systematisch repressiv vorgegangen, und die Haftbedingungen sind durch Folterberichte und desolate Anstaltszustände gekennzeichnet. Eine Auslieferung erscheint daher in politisch konnotierten Fällen regelmäßig von vornherein als unzulässig — tragend sind die Verfolgung aus politischen Gründen (§ 6 IRG) und der Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung (§ 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK).
Rechtsgrundlagen
Mangels völkerrechtlicher Vereinbarung gilt auf deutscher Seite das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) v. 23.12.1982 unmittelbar. Die vertragslose Auslieferung setzt nach § 5 IRG eine Gegenseitigkeitszusicherung voraus; nach § 3 IRG ist beiderseitige Strafbarkeit erforderlich (Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe über einem Jahr bedroht, bei Vollstreckung mindestens vier Monate Reststrafe). Politische, militärische und ausschließlich fiskalische Taten unterliegen den §§ 6, 7 IRG.
Für deutsche Staatsangehörige ist die Auslieferung an Venezuela nach Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG ausgeschlossen; die Erleichterung des § 80 IRG gilt nur für Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten. Diese Sperrwirkung gilt auch für deutsch-venezolanische Doppelstaater (vgl. BVerfGE 113, 273 — Europäischer Haftbefehl I). Mehrstaatigkeit ist seit dem Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz v. 27.06.2024 ohne Beibehaltungsgenehmigung zulässig. Spiegelbildlich liefert auch Venezuela eigene Staatsangehörige nach Art. 69 seiner Verfassung von 1999 grundsätzlich nicht aus.
Auf venezolanischer Seite ist die Auslieferung in der Strafprozessordnung (Código Orgánico Procesal Penal) geregelt; über aktive wie passive Auslieferungsersuchen entscheidet die Strafkassationskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia, TSJ). Eben dieser TSJ steht im Zentrum der rechtsstaatlichen Bedenken: Er gilt seit Jahren als mit regierungsnahen Richtern besetzt und nicht unabhängig. Auf deutscher Seite entscheiden die Oberlandesgerichte über die Zulässigkeit (§§ 13 ff. IRG); die Bewilligung erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaften, in Grundsatz- und außenpolitisch bedeutsamen Fällen durch das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
Besonderheiten Venezuelas
Todesstrafe — verfassungsrechtlich abgeschafft: Venezuela kennt keine Todesstrafe. Art. 43 der Verfassung von 1999 erklärt das Recht auf Leben für unverletzlich und verbietet ausdrücklich, die Todesstrafe gesetzlich vorzusehen oder zu verhängen. Venezuela gehörte historisch zu den ersten Staaten weltweit, die die Todesstrafe für alle Delikte abschafften (bereits 1863). Das Auslieferungshindernis des § 8 IRG steht daher — anders als bei vielen vertragslosen Staaten — typischerweise nicht im Vordergrund. Maßgeblich sind statt der Todesstrafe die Verfolgungs- und Haftbedingungsrügen.
Justiz ohne Unabhängigkeit — regierungsabhängige Gerichte: Menschenrechtsorganisationen und die Berichterstattung internationaler Beobachter dokumentieren, dass die venezolanische Justiz spätestens seit der Neubesetzung des Obersten Gerichtshofs unter Präsident Chávez ihre Unabhängigkeit verloren hat und den Repressionskurs der Exekutive gegen Kritiker stützt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft wird in diesem Zusammenhang als beteiligt an schweren Menschenrechtsverletzungen beschrieben. Ein Strafverfahren in Venezuela bietet damit regelmäßig keine Gewähr für ein rechtsstaatliches, faires Verfahren — ein Umstand, der bei jedem Ersuchen in die Prüfung nach §§ 6, 73 IRG einzustellen ist.
Politische Krise und Repression nach der Wahl vom Juli 2024: Die Präsidentschaftswahl vom 28.07.2024 ist international umstritten. Die regierungsnahe Wahlbehörde (CNE) erklärte Amtsinhaber Nicolás Maduro zum Sieger, während die Opposition um María Corina Machado und Edmundo González Urrutia anhand veröffentlichter Wahlprotokolle einen klaren Sieg González' reklamierte; zahlreiche Staaten erkannten das amtliche Ergebnis nicht an. In der Folge dokumentieren Human Rights Watch, Amnesty International und eine UN-Fact-Finding-Mission eine Verhaftungswelle („Operación Tun Tun"), willkürliche Festnahmen, Todesfälle bei Protesten sowie erzwungenes Verschwindenlassen. Vorwürfe wie „Anstiftung zum Hass" oder „Terrorismus" dienen regelmäßig der Unterdrückung von Opposition, Protestierenden und Journalisten. Solche Verfahren sind nach § 6 Abs. 1 IRG (politische Tat) und § 6 Abs. 2 IRG (drohende Verfolgung wegen politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sperrend.
Internationale Ermittlungen — IStGH: Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) führt das Ermittlungsverfahren „Venezuela I" wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere im Kontext von Inhaftierung und Repression seit mindestens April 2017; die Ermittlungen wurden 2023 fortgesetzt, nachdem die Vorinstanz eine wirksame nationale Aufarbeitung verneint hatte. Diese internationale Befassung untermauert, dass diplomatische Zusicherungen Venezuelas keine tragfähige Grundlage für eine Auslieferung bilden können.
Missbrauch von Interpol: Politisch motivierte Ausschreibungen sind nach Art. 3 der Interpol-Statuten unzulässig, der jede Tätigkeit politischen, militärischen, religiösen oder rassistischen Charakters untersagt; sie sind über die Commission for the Control of Files (CCF) angreifbar. Bei Venezuela-Bezug ist eine Festnahme im In- oder Transitausland frühzeitig durch CCF-Löschungsantrag, Schutzschrift beim BKA und Bundesamt für Justiz sowie konsularische Vorsorge abzuwehren.
Haftbedingungen und menschenrechtliche Prüfung
Die Haftbedingungen im venezolanischen Strafvollzug sind durch zahlreiche unabhängige Quellen (UN-Fact-Finding-Mission zu Venezuela, Amnesty International, Human Rights Watch, US State Department sowie das venezolanische Gefängnisobservatorium Observatorio Venezolano de Prisiones) als schwerwiegend menschenrechtswidrig dokumentiert. Berichtet werden massive Überbelegung (Belegungsquoten weit über 180 %), die Nutzung von Polizeizellen als Dauerhaftorte, unzureichende Versorgung mit Wasser, Nahrung und medizinischer Hilfe sowie Folter und Misshandlung: Schläge, Elektroschocks, Erstickung mit Plastiktüten, sexualisierte Gewalt und Einzelhaft in dunklen, überfüllten Strafzellen. Mehrere Anstalten standen über Jahre faktisch unter der Kontrolle krimineller Banden (etwa Tocorón, bis zur Räumung 2023); berüchtigt sind zudem Einrichtungen des Geheimdienstes wie El Helicoide.
Besonders gravierend ist die Praxis der Incommunicado-Haft: Politische Gefangene — deren Zahl Menschenrechtsorganisationen für die Zeit nach der Wahl 2024 mit mehreren Hundert bis über tausend angeben — werden über Wochen und Monate von Außenwelt, Anwälten und Angehörigen abgeschnitten; diese Isolation wird selbst als Form der Folter bewertet. Eine wirksame Kontrolle der Behandlung nach einer Übergabe wäre unter solchen Bedingungen nicht gewährleistet.
Aus deutscher Rechtsprechung folgt: Bei einer Auslieferung an Venezuela ist der zu Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh entwickelte Prüfungsmaßstab (Aranyosi/Căldăraru, EuGH C-404/15 und C-659/15 PPU — auch außerhalb des Europäischen Haftbefehls als Maßstab heranzuziehen) regelmäßig tragend gegen die Zulässigkeit. Eine bloße diplomatische Zusicherung „menschenwürdiger Behandlung" genügt angesichts der dokumentierten Lage und des Fehlens eines belastbaren Überwachungsmechanismus nicht. Konsularischer Beistand erfolgt über die Deutsche Botschaft Caracas auf Grundlage des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen v. 24.04.1963 (WÜK) — angesichts der Incommunicado-Praxis ist sein faktischer Wert in den gefährdetsten Konstellationen jedoch begrenzt.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung in Venezuela-Auslieferungsverfahren ist bei frühzeitiger anwaltlicher Strukturierung regelmäßig erfolgversprechend. Prüfungsraster:
- § 6 Abs. 2 IRG (drohende politische Verfolgung): Bei Bezug zu Opposition, Protestbewegung, Menschenrechtsarbeit oder Journalismus zwingend zu prüfen — regelmäßig sperrend. Erfasst auch ein vordergründig „kriminelles" Ersuchen, hinter dem ein Verfolgungszweck steht (etwa „Anstiftung zum Hass", „Terrorismus").
- § 6 Abs. 1 IRG (politische Tat): Bei sicherheits- und staatsschutzbezogenen Tatbeständen einschlägig; angesichts der dokumentierten Instrumentalisierung der Justiz früh herauszuarbeiten.
- § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK (Folter/Haftbedingungen): Regelmäßig tragendes Argument. Berichte der UN-Fact-Finding-Mission, von Amnesty International und Human Rights Watch zu Überbelegung, Folter und Incommunicado-Haft systematisch in das Zulässigkeitsverfahren einführen.
- § 73 S. 1 IRG (faires Verfahren / ordre public): Fehlende Unabhängigkeit von TSJ und Staatsanwaltschaft begründet, dass ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet ist — eigenständig gegen die Auslieferung anzuführen.
- Art. 16 Abs. 2 GG i.V.m. § 80 IRG: Bei deutscher Staatsangehörigkeit — auch bei deutsch-venezolanischen Doppelstaatern — ist die Auslieferung ausgeschlossen.
- § 5 IRG (Gegenseitigkeit): Vertragslos — eine förmliche, belastbare Gegenseitigkeitszusicherung Venezuelas ist erforderlich und kritisch zu prüfen.
- § 3 IRG (beiderseitige Strafbarkeit): Politisch geprägte oder unbestimmte venezolanische Tatbestände (etwa „Anstiftung zum Hass") sorgfältig auf ein deutsches Pendant und ihren wahren Charakter prüfen — Spiegelbild- und Subsumtionsprüfung.
- § 11 IRG (Spezialitätsgrundsatz): Bei vertragsloser Auslieferung gesondert zu sichern; konkrete Aufzählung der bewilligten Taten, Nachtragsersuchen nur mit erneuter Zustimmung.
- Interpol/CCF: Politisch motivierte Red Notice oder Diffusion über Art. 3 der Interpol-Statuten angreifen; frühzeitiger CCF-Löschungsantrag, Schutzschrift bei BKA und Bundesamt für Justiz.
- Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag (§ 32 BVerfGG): Nach Zulässigerklärung durch das OLG bei Grundrechtsverletzungen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 25 GG i.V.m. Art. 3 EMRK) Standardmittel; bei sorgfältig aufgearbeiteter Haftbedingungs- und Verfolgungsrüge nicht gering.
Anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren Venezuelas
Ein Auslieferungsverfahren ist ein spezialisiertes Rechtshilfeverfahren, das über die klassische Strafverteidigung hinausgeht. Die frühzeitige Einschaltung eines auf Auslieferungsrecht spezialisierten Verteidigers ist regelmäßig entscheidend — nicht erst nach Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt einer Festnahme aufgrund einer Interpol-Ausschreibung, einer SIS-Ausschreibung oder eines Europäischen Haftbefehls.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht berate und vertrete ich bundesweit Betroffene vor den zuständigen Oberlandesgerichten sowie im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.