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§ 33 IRG — Nachträgliche Entscheidung

Stand: Juli 2026

Regelungsgehalt

§ 33 IRG enthält eine wichtige Korrekturmöglichkeit: Auch nach einer rechtskräftigen Zulässigkeitsentscheidung des OLG kann das Gericht auf Antrag erneut entscheiden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die ein Auslieferungshindernis begründen oder wahrscheinlich machen. Die Norm durchbricht die formelle Rechtskraft der Zulässigkeitsentscheidung im Interesse des Grundrechtsschutzes.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die neuen Tatsachen (1) nach der Zulässigkeitsentscheidung entstanden oder bekannt geworden sind und (2) geeignet sind, die Zulässigkeit der Auslieferung in Frage zu stellen. Typische Fälle: nachträgliche Verschlechterung der Haftbedingungen im Zielstaat, neu entstandene Erkrankung des Verfolgten, politischer Systemwechsel im ersuchenden Staat, neues BVerfG- oder EGMR-Urteil.

Praktische Bedeutung

§ 33 IRG ist ein wichtiges Instrument im Eilrechtsschutz. Bei sich verschlechternden Menschenrechtssituationen im Zielstaat oder neuen persönlichen Umständen des Verfolgten (z.B. lebensbedrohliche Erkrankung) kann ein § 33-Antrag verbunden mit einem Antrag nach § 24 IRG (Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls) gestellt werden. Er entfaltet keine aufschiebende Wirkung von selbst — parallel ist i.d.R. ein BVerfG-Eilantrag erforderlich.

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