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Zulässigkeitsentscheidung des OLG

Stand: Juli 2026

Funktion

Die Zulässigkeitsentscheidung nach § 29 IRG ist der Kern des gerichtlichen Auslieferungsverfahrens. Das OLG entscheidet durch Beschluss, ob die Auslieferung des Verfolgten rechtlich zulässig ist. Die Entscheidung ist deklaratorisch: Sie stellt fest, ob rechtliche Hindernisse bestehen — die endgültige Entscheidung über die Bewilligung trifft die Bewilligungsbehörde im Bewilligungsverfahren: je nach Fall das Bundesamt für Justiz oder (insbesondere beim Europäischen Haftbefehl) die zuständige Generalstaatsanwaltschaft (§ 74 IRG i. V. m. der Zuständigkeitsvereinbarung 2004).

Prüfungsumfang

Das OLG prüft alle gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen und -hindernisse: beiderseitige Strafbarkeit (§§ 3, 81 IRG), besondere Auslieferungshindernisse (§§ 6–9a IRG, ergänzt um die Anforderungen an die Auslieferungsunterlagen und die Spezialität, §§ 10, 11 IRG), Grundrechtskonformität (Art. 3 EMRK, GRCh, Art. 1, 2, 16 GG), Einhaltung des Vertragsinstruments (EuAlÜbk, bilateraler Vertrag, EuHb). Die Prüfung erfolgt aufgrund der Akten; das OLG kann ergänzende Informationen anfordern.

Bindungswirkung

Erklärt das OLG die Auslieferung für unzulässig, ist das Bewilligungsverfahren beendet — eine Auslieferung scheidet aus. Erklärt es sie für zulässig, ist die Bewilligungsbehörde an diese Feststellung gebunden; sie darf die Auslieferung nicht aus Gründen ablehnen, die das OLG bereits als nicht vorliegend festgestellt hat. Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jedoch aus politischen oder humanitären Gründen ablehnen; im Verkehr mit EU-Mitgliedstaaten (Europäischer Haftbefehl) nur aus den Gründen des § 83b IRG.

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