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Zulässigkeitsentscheidung des OLG

Funktion

Die Zulässigkeitsentscheidung nach § 29 IRG ist der Kern des gerichtlichen Auslieferungsverfahrens. Das OLG entscheidet durch Beschluss, ob die Auslieferung des Verfolgten rechtlich zulässig ist. Die Entscheidung ist deklaratorisch: Sie stellt fest, ob rechtliche Hindernisse bestehen — die endgültige Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung trifft das Bundesamt für Justiz im Bewilligungsverfahren.

Prüfungsumfang

Das OLG prüft alle gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen und -hindernisse: beiderseitige Strafbarkeit (§§ 3, 81 IRG), besondere Auslieferungshindernisse (§§ 6–16 IRG), Grundrechtskonformität (Art. 3 EMRK, GRCh, Art. 1, 2, 16 GG), Einhaltung des Vertragsinstruments (EuAlÜbk, bilateraler Vertrag, EuHb). Die Prüfung erfolgt aufgrund der Akten; das OLG kann ergänzende Informationen anfordern.

Bindungswirkung

Erklärt das OLG die Auslieferung für unzulässig, ist das Bewilligungsverfahren beendet — eine Auslieferung scheidet aus. Erklärt es sie für zulässig, ist das Bundesamt für Justiz an diese Feststellung gebunden; es darf die Auslieferung nicht aus Gründen ablehnen, die das OLG bereits als nicht vorliegend festgestellt hat. Das BfJ kann jedoch aus politischen oder humanitären Gründen Bewilligung ablehnen.

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