Verjährung als Auslieferungshindernis
Stand: Juli 2026
Gesetzliche Regelung
Nach § 9 Nr. 2 IRG ist die Auslieferung unzulässig, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist und die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist. Im EuHb-Verfahren bleibt die Verjährung über § 9 Nr. 2 IRG (i. V. m. § 78 Abs. 1 IRG) beachtlich: Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt, ist die Übergabe unzulässig (Umsetzung des fakultativen Ablehnungsgrunds aus Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI).
Maßgeblicher Zeitpunkt
Für die Berechnung ist das deutsche Verjährungsrecht nach den §§ 78 ff. StGB maßgeblich, nicht das Recht des ersuchenden Staates. Entscheidend ist, ob die Tat nach deutschen Maßstäben verjährt wäre, wenn sie in Deutschland begangen worden wäre. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen im Ausland werden dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Praktische Hinweise
Verjährung wird in der Praxis häufig übersehen. Bei älteren Sachverhalten — insbesondere bei Steuerhinterziehung, Betrug oder Körperverletzungsdelikten — sollte stets die deutsche Verjährungsfrist geprüft werden. Nur Mord (§ 211 StGB) verjährt nicht (§ 78 Abs. 2 StGB); Totschlag verjährt dagegen nach 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Sorgfalt ist auch bei qualifizierten Straftaten geboten, bei denen die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 StGB je nach Strafrahmen 5, 10, 20 oder 30 Jahre beträgt.
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