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Verhältnismäßigkeit als Auslieferungshindernis

Stand: Juli 2026

Rechtsgrundlage

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 49 Abs. 3 GRCh) gilt auch im Auslieferungsrecht. Im EuHb-Recht ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Übergabe im Rahmenbeschluss 2002/584/JI nicht ausdrücklich verankert; sie folgt aus den Unionsgrundrechten (Art. 52 Abs. 1 GRCh) und der Rechtsprechung des EuGH; im nationalen Auslieferungsrecht ergibt sie sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Das OLG prüft die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 73 IRG und der jeweiligen Spezialvorschriften.

Fallgruppen

Typische Konstellationen, in denen Verhältnismäßigkeit geprüft wird: (1) Bagatelltaten — geringe Strafe, hohe Belastung durch Auslieferung (Reißen aus sozialen Bindungen, Kleinkinder, Krankheit); (2) Zeitablauf — lange Zeitspanne zwischen Tat und Ersuchen bei zwischenzeitlicher Integration im Inland; (3) Strafverfolgung im Inland — wenn Deutschland die Tat ebenfalls verfolgen könnte; (4) gesundheitliche Umstände — Haftunfähigkeit, schwere Erkrankung.

Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH hat in Aranyosi/Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU) klargestellt, dass die Vollstreckung eines EuHb bei echter Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen aufzuschieben und das Übergabeverfahren gegebenenfalls zu beenden ist — nachdem er in Radu (C-396/11) eine grundrechtsgestützte Ablehnung zunächst noch verneint hatte. Auf nationaler Ebene hat das BVerfG wiederholt betont, dass das OLG alle relevanten Umstände — auch persönliche — bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen muss.

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