Verhältnismäßigkeit als Auslieferungshindernis
Rechtsgrundlage
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 49 Abs. 3 GRCh) gilt auch im Auslieferungsrecht. Im EuHb-Recht ist er ausdrücklich in Art. 4a und den Erwägungsgründen des Rahmenbeschlusses verankert; im nationalen Auslieferungsrecht ergibt er sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Das OLG prüft ihn im Rahmen des § 73 IRG und der jeweiligen Spezialvorschriften.
Fallgruppen
Typische Konstellationen, in denen Verhältnismäßigkeit geprüft wird: (1) Bagatelltaten — geringe Strafe, hohe Belastung durch Auslieferung (Reißen aus sozialen Bindungen, Kleinkinder, Krankheit); (2) Zeitablauf — lange Zeitspanne zwischen Tat und Ersuchen bei zwischenzeitlicher Integration im Inland; (3) Strafverfolgung im Inland — wenn Deutschland die Tat ebenfalls verfolgen könnte; (4) gesundheitliche Umstände — Haftunfähigkeit, schwere Erkrankung.
Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH hat in Radu (C-396/11) und Aranyosi/Căldăraru (C-404/15) klargestellt, dass Grundrechte eine Ablehnung des EuHb rechtfertigen können. Auf nationaler Ebene hat das BVerfG wiederholt betont, dass das OLG alle relevanten Umstände — auch persönliche — bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen muss.
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